Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
Nicht ganz richtig:
Es beginnt mit der Erhebung der Klage. Diese erfolgt durch die Zustellung des Klageschriftsatzes (§ 253 Abs.1 ZPO), nach dem dieser bei Gericht eingereicht worden ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich unter anderem nach dem Streitwert und ist entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird, muss das Gericht entscheiden, ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) durchgeführt werden soll oder ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) anberaumt werden soll, der zugleich auch Haupttermin sein kann. Der mündlichen Verhandlung soll im Allgemeinen eine Güteverhandlung vorangehen (278 ZPO). Das Gericht soll überhaupt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, schließt sich daran die mündliche Verhandlung an.
Die Verhandlung ist dann kontradiktorisch. Die Parteien (Kläger und Beklagter) tragen ihre Argumente vor und beantragen Verurteilung und Klageabweisung. Im Gegensatz zum Strafprozess bestimmen die Parteien des Rechtsstreits den Streitgegenstand, die Beweismittel und in gewissem Umfang auch den Ablauf des Verfahrens (s.u. Beweislast).
In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen (Prozessgrundsätze) und damit auch an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulässig ist, wird es sie mit einem Prozessurteil abweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulässig, muss es über die Begründetheit, über die materielle Rechtslage, entscheiden.
Geändert von Ratatia (16.04.09 um 00:27 Uhr)
Servus Ratatia,
da ich bei diesen Themen ja einen gewissen missionarischen Eifer an den Tag legewill ich dazu auch kurz etwas schreiben.
Bei der Zulässigkeit der Klage im Zivilrecht geht es um Dinge wie Partei- und Prozessfähigkeit, ab dem LG, dass durch einen RA vertreten wird, weiter dass der Kläger Anspruchsinhaber ist (sog. Aktivlegitimation) und ein bisserl mehr. Aber das Gericht entscheidet nicht vorher, sondern im laufenden Prozess und weist bei Unzulässigkeit die Klage durch Urteil ab.
Die Entscheidung über die Zulassung der Klage gibt es nur im Strafrecht - sog. Eröffnungsbeschluss, d. h. nur wenn der Strafrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zulässt.
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Das dachte ich mir
Dazu passt DIESES
Aber...laßt euch nicht aufhalten!
Besten Gruß
Bobby
Wenn das von Dir stammt, dann wüsstest Du, dass es nichts anderes sagt als
Ein Landgericht nimmt Klagen nicht an, es kann sich allenfalls für unzuständig erklären (Streitwert oder Örtlichkeit). Und BTW, was soll der kleine ZPO-Kurs?
Eine klassische Annahme hast Du im Zivilrecht allenfalls bei der Nichtzulassungsbeschwerde. Das geht es aber um die Nichtzulassung der Revison und die geht natürlcih nie zum Landgericht.
Sorry, aber das musste raus.
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