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Thema: Premiere nun doch wegen überhöhter Abonnentenzahl verklagt

  1. #1
    Moderator (Verstorben) Avatar von Ratatia
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    Premiere nun doch wegen überhöhter Abonnentenzahl verklagt

    Premiere wegen überhöhter Abonnentenzahl verklagt
    Mittwoch, 15. April 2009, 11:23 Uhr

    Premiere wird sich vor Gericht verantworten müssen: Zwei Anleger klagen.
    München/Frankfurt (dpa) - Das Eingeständnis überhöhter Abonnentenzahlen des Bezahlsenders Premiere hat ein juristisches Nachspiel. Vor dem Landgericht Frankfurt sei eine erste Klage von zwei Anlegern wegen fehlerhafter Angaben zu den Abozahlen in den Börsenprospekten 2005 und 2007 eingereicht worden, teilte die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte am Dienstagabend in München mit. Der Bezahlsender hatte Anfang Oktober 2008 die eigenen Angaben zu seiner Kundenzahl um rund ein Fünftel gesenkt und damit die Börsen schockiert. Quelle Bild.de


    ...mehr ist auch bei Reuters nachzulesen: h i e r



    ....Da das Landgericht die Klage angenommen hat, kann man ja jetzt mal gespannt sein, wie das wieder mit welchen Konsequenzen ausgeht. Anfänglich hieß es doch, das die Art der Angabe der Abozahlen nicht genau definiert war ????
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    Geändert von Ratatia (15.04.09 um 13:38 Uhr) Grund: Link zu Reuters ergänzt

  2. #2
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Ratatia Beitrag anzeigen
    ....Da das Landgericht die Klage angenommen hat, kann man ja jetzt mal gespannt sein, wie das wieder mit welchen Konsequenzen ausgeht. Anfänglich hieß es doch, das die Art der Angabe der Abozahlen nicht genau definiert war ????

    Mal vorsorglich: Ein Landgericht nimmt Klagen nicht an, es kann sich allenfalls für unzuständig erklären (Streitwert oder Örtlichkeit), ansonsten muss es als erstinstanzliches Gericht tätig werden - das sagt also nichts.
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
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    Seneca

  3. #3
    Einstein-H
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Mal vorsorglich: Ein Landgericht nimmt Klagen nicht an, es kann sich allenfalls für unzuständig erklären (Streitwert oder Örtlichkeit), ansonsten muss es als erstinstanzliches Gericht tätig werden - das sagt also nichts.
    Nicht ganz richtig:

    Es beginnt mit der Erhebung der Klage. Diese erfolgt durch die Zustellung des Klageschriftsatzes (§ 253 Abs.1 ZPO), nach dem dieser bei Gericht eingereicht worden ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich unter anderem nach dem Streitwert und ist entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird, muss das Gericht entscheiden, ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) durchgeführt werden soll oder ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) anberaumt werden soll, der zugleich auch Haupttermin sein kann. Der mündlichen Verhandlung soll im Allgemeinen eine Güteverhandlung vorangehen (278 ZPO). Das Gericht soll überhaupt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, schließt sich daran die mündliche Verhandlung an.
    Die Verhandlung ist dann kontradiktorisch. Die Parteien (Kläger und Beklagter) tragen ihre Argumente vor und beantragen Verurteilung und Klageabweisung. Im Gegensatz zum Strafprozess bestimmen die Parteien des Rechtsstreits den Streitgegenstand, die Beweismittel und in gewissem Umfang auch den Ablauf des Verfahrens (s.u. Beweislast).
    In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen (Prozessgrundsätze) und damit auch an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulässig ist, wird es sie mit einem Prozessurteil abweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulässig, muss es über die Begründetheit, über die materielle Rechtslage, entscheiden.

  4. #4
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    Avatar von Ratatia
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    Zitat Zitat von Einstein-H Beitrag anzeigen
    Nicht ganz richtig:

    In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen (Prozessgrundsätze) und damit auch an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulässig ist, wird es sie mit einem Prozessurteil abweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulässig, muss es über die Begründetheit, über die materielle Rechtslage, entscheiden.

    Bin kein Jurist, aber soviel glaube ich verstanden zu haben, dass eine "Gerichtsbarkeit" bei einer Klage zunächst über die Zulassung der Klage entscheiden muß.

    In diesem Fall wurde die Klage doch zugelassenn !!!

    Also, mal sehen was daraus wird.
    Geändert von Ratatia (16.04.09 um 01:27 Uhr)

  5. #5
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Einstein-H Beitrag anzeigen
    Nicht ganz richtig:
    Es beginnt mit der Erhebung der Klage. Diese erfolgt durch die Zustellung des Klageschriftsatzes (§ 253 Abs.1 ZPO), nach dem dieser bei Gericht eingereicht worden ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich unter anderem nach dem Streitwert und ist entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird, muss das Gericht entscheiden, ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) durchgeführt werden soll oder ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) anberaumt werden soll, der zugleich auch Haupttermin sein kann. Der mündlichen Verhandlung soll im Allgemeinen eine Güteverhandlung vorangehen (278 ZPO). Das Gericht soll überhaupt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, schließt sich daran die mündliche Verhandlung an.
    Die Verhandlung ist dann kontradiktorisch. Die Parteien (Kläger und Beklagter) tragen ihre Argumente vor und beantragen Verurteilung und Klageabweisung. Im Gegensatz zum Strafprozess bestimmen die Parteien des Rechtsstreits den Streitgegenstand, die Beweismittel und in gewissem Umfang auch den Ablauf des Verfahrens (s.u. Beweislast).
    In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen (Prozessgrundsätze) und damit auch an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulässig ist, wird es sie mit einem Prozessurteil abweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulässig, muss es über die Begründetheit, über die materielle Rechtslage, entscheiden.

    Wenn das von Dir stammt, dann wüsstest Du, dass es nichts anderes sagt als


    Ein Landgericht nimmt Klagen nicht an, es kann sich allenfalls für unzuständig erklären (Streitwert oder Örtlichkeit). Und BTW, was soll der kleine ZPO-Kurs?

    Eine klassische Annahme hast Du im Zivilrecht allenfalls bei der Nichtzulassungsbeschwerde. Das geht es aber um die Nichtzulassung der Revison und die geht natürlcih nie zum Landgericht.

    Sorry, aber das musste raus.
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  6. #6
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Bin kein Jurist, aber soviel glaube ich verstanden zu haben, dass eine "Gerichtsbarkeit" bei einer Klage zunächst über die Zulassung der Klage entscheiden muß.
    In diesem Fall wurde die Klage doch zugelassenn !!!
    Also, mal sehen was daraus wird.

    Servus Ratatia,

    da ich bei diesen Themen ja einen gewissen missionarischen Eifer an den Tag lege will ich dazu auch kurz etwas schreiben.


    Bei der Zulässigkeit der Klage im Zivilrecht geht es um Dinge wie Partei- und Prozessfähigkeit, ab dem LG, dass durch einen RA vertreten wird, weiter dass der Kläger Anspruchsinhaber ist (sog. Aktivlegitimation) und ein bisserl mehr. Aber das Gericht entscheidet nicht vorher, sondern im laufenden Prozess und weist bei Unzulässigkeit die Klage durch Urteil ab.

    Die Entscheidung über die Zulassung der Klage gibt es nur im Strafrecht - sog. Eröffnungsbeschluss, d. h. nur wenn der Strafrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zulässt.
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  7. #7
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Servus Ratatia,
    da ich bei diesen Themen ja einen gewissen missionarischen Eifer an den Tag lege will ich dazu auch kurz etwas schreiben.
    Bei der Zulässigkeit der Klage im Zivilrecht geht es um Dinge wie Partei- und Prozessfähigkeit, ab dem LG, dass durch einen RA vertreten wird, weiter dass der Kläger Anspruchsinhaber ist (sog. Aktivlegitimation) und ein bisserl mehr. Aber das Gericht entscheidet nicht vorher, sondern im laufenden Prozess und weist bei Unzulässigkeit die Klage durch Urteil ab.
    Die Entscheidung über die Zulassung der Klage gibt es nur im Strafrecht - sog. Eröffnungsbeschluss, d. h. nur wenn der Strafrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zulässt.
    Danke für Deinen Grundkurs "Einführung in die Rechts(verdreher)wissenschaft"
    ...puhh..... gut das ich mit Anwälten nichts zu tun habe. Ich müsste wahscheinlich jeden Satz 3 mal vorwärts und rückwärts lesen, um alles zu verstehen.

  8. #8
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Ratatia Beitrag anzeigen
    Danke für Deinen Grundkurs "Einführung in die Rechts(verdreher)wissenschaft"
    ...puhh..... gut das ich mit Anwälten nichts zu tun habe. Ich müsste wahscheinlich jeden Satz 3 mal vorwärts und rückwärts lesen, um alles zu verstehen.

    Lol, wenn uns der so genannte Laie schon nach dem dritten Lesen versteht (wo kommen wir denn da hin), dann haben wir definitiv etwas falsch gemacht und zu oberflächlich formulierrt.
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  9. #9
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    Dazu passt DIESES


    Aber...laßt euch nicht aufhalten!


    Besten Gruß

    Bobby
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