Was soll's. Einen Anspruch auf Zahlung haben diese Kartonschieber grundsätzlich nicht.

Hier kämen § 123 BGB (Täuschung oder Drohung) und § 263 STGB (Betrug) in Betracht. Dabei ist es unerheblich ob dabei erwähnt wurde, dass der Karton leer ist. Der Verkäufer provoziert durch andere missverständliche Beschreibungen den Irrtum und trägt somit entscheidend zur Willensbildung des Käufers bei. Auch eine sich aufschaukelnde Auktion kann den Eindruck erwecken eine entsprechend wertige Ware zu ersteigern.

Denen die auf sowas hereingefallen sind, empfehle ich eine sofortige Strafanzeige gegen den Kartonschieber. Diese Typen müssen richtig Gegenwind bekommen, damit sie bei Ebay verschwinden.

Meine persönliche Meinung:

Grundsätzlich habe ich kein Problem damit, wenn jemand seinen Originalkarton verkauft. Es gibt genügend, die z.B. wegen besserer Garantieabwicklung einen suchen. Aber solchen Kartonschiebern, gehört ein für allemal das Handwerk gelegt.