guck euch das mal an also wer denn karton für das geld käuft ist selber schuld haha
http://cgi.ebay.de/Dreambox-800-HD-P...item439c19b374
guck euch das mal an also wer denn karton für das geld käuft ist selber schuld haha
http://cgi.ebay.de/Dreambox-800-HD-P...item439c19b374
Hallo, ist schon hammer mit dem preis, wer weis bei welchen straßengeschäft später der karton mit minderwertiger ware einem gewinnbringend unter geschoben wird.....mfg hansi müller
der Verkäufer hat die ox erneut reingesetzt, vielleicht hat er sich verschätzt bei dem Versuch seine eigen Auktion mit einem Fake-Akkount hochzupuschen
http://cgi.ebay.de/Dreambox-800-HD-P...item439c217044
Geändert von Sabecka (18.12.09 um 09:27 Uhr) Grund: Link vergessen
Was soll's. Einen Anspruch auf Zahlung haben diese Kartonschieber grundsätzlich nicht.
Hier kämen § 123 BGB (Täuschung oder Drohung) und § 263 STGB (Betrug) in Betracht. Dabei ist es unerheblich ob dabei erwähnt wurde, dass der Karton leer ist. Der Verkäufer provoziert durch andere missverständliche Beschreibungen den Irrtum und trägt somit entscheidend zur Willensbildung des Käufers bei. Auch eine sich aufschaukelnde Auktion kann den Eindruck erwecken eine entsprechend wertige Ware zu ersteigern.
Denen die auf sowas hereingefallen sind, empfehle ich eine sofortige Strafanzeige gegen den Kartonschieber. Diese Typen müssen richtig Gegenwind bekommen, damit sie bei Ebay verschwinden.
Meine persönliche Meinung:
Grundsätzlich habe ich kein Problem damit, wenn jemand seinen Originalkarton verkauft. Es gibt genügend, die z.B. wegen besserer Garantieabwicklung einen suchen. Aber solchen Kartonschiebern, gehört ein für allemal das Handwerk gelegt.
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler
Hast Du Dir die Auktion angeschaut????
Der Verkäufer hat in jedem Satz erwähnt, das es sich nur um einen Karton handelt, dieses in englisch nochmals wiederholt!
Ich glaube in diesem Fall werden Deine Paragraphen nicht greifen! Denn dort ist keine missverständliche Beschreibung vorhanden und somit ist der Vorwurf des Betrugsversuchs hinfällig!
DM8000, Panasonic TX47ASW804
Astra 19,2, 23,5 und Eutelsat 13,0
Falsch !!!
Merke:
Angebote welche geeignet sind einen Irrtum zu provozieren, stehen nicht unter zivilrechtlichem Schutz. Da in der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass niemand so bescheuert ist hunderte von Euro für eine leere Pappschachtel hinzublättern, ist dieser Tatbestand gegeben.
Angebotstitel:
"Dreambox 800 HD PVR Original - Karton NEU"
Das liest sich wie:
Ich verkaufe eine originale Dreambox 800 HD PVR mit neuem Karton
Originalkarton ist hier auseinander- und nicht zusammengeschrieben.
Damit ist der Verkäufer geliefert. Durch diese missverständliche Formulierung provoziert er einen Irrtum, um sich einen entscheidenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Und es ist dabei sch...egal, was für einen Müll der Verkäufer da noch im nachhinein in seine Tastatur quakt.
Außerdem hat der Käufer noch die Möglichkeit den Kaufvertrag gemäß § 119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) anzufechten.
Es bestehen für Käufer somit auch sehr gute Chancen, dass sie ihr Geld zurückbekommen.
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Heiner Geissler
Lesen gefährdet die Dummheit
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„ Taktgefühl ist für Menschen, die für Sarkasmus nicht geistreich genug sind ! "
Grundsätzlich sind solche Autkionen rechtlich nicht zu beantanden, weil die Kartons stets in der Rubrik "Verpackungen" auftauchen. Moralisch ist das etwas anders. Moral ist aber nicht einklagbar. :-)
Vorliegende Auktion halte ich jedoch für rechtlich bedenklich, weil das Angebot in der Rubrik "TV-Receiver" zu finden ist. Das ist ein irreführendes Angebot.
Leider bemerkt der Käufer seinen Irrtum ja erst, nachdem er gezahlt hat. Das heißt, er muss dann versuchen, den Vertrag anzufechten und läuft seinem Geld hinterher.
Ich weiß nicht, ob ich Deine Frage richtig verstanden habe.
Eine Auktion ist m. E. dann nicht zu beanstanden, wenn jemand einen Karton in der Rubrik "Verpackungen" anbietet und im text sogar noch darauf hinweist, dass es sich lediglich um einen Kartin handelt.
Anfechtbar wegen arglistiger Täuschung ist m. E. eine Auktion, in der besagter Karton z. B. in der Rubrik Sat-receiver angeboten wird. Das gilt bseonders dann, wenn - neben der irrführenden Rubrik - der Angebotstext auch so gefasst ist, dass aus ihm nicht eindeutig bzw. erst auf den zweiten oder dritten Blick (etwa durch unterschiedliche Schriftgrößen, Hervorhebungen u. a.) hervorgeht, dass es sich lediglich um einen Karton handelt.