Zitat Zitat von crx Beitrag anzeigen
Ich hoffe es endet nicht in einer Ordnungswidrigkeit ...
Genau das ist es im " Normalfall "

Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt es immer darauf an, ob der Täter auch
subjektiv sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat, da er nur dann auch schuldhaft handelte.

Etscheidend sind die so genannten persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten des Täters, Herr K. muss also in der Lage gewesen sein, die tatsächlichen Qualitäten seines Handelns oder dessen verbotenen Erfolg zu erkennen bzw. vorherzusehen, wobei der konkrete Ablauf der Ereignisse nicht erkannt werden muss. Verantwortlichkeit entfällt für die Ereignisse die so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, dass sie der Täter auch bei der nach den Umständen dieses Falls gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden sorgfältigen Überlegungen nicht zu berücksichtigen braucht. So hat schon der Reichsgerichtshof geurteilt und der BGH nicht anders.

Die Frage wird also sein, ob Herr K. erkennen konnte dass, wenn er seine Waffe unbeaufsichtigt und unverschlossen liegen lässt, sein Sohn die Waffe nehmen und damit Menschen umbringen wird.
Die abstrakte Möglichkeit, dass dies mit Waffen möglich ist, reicht nicht. Damit wird die Frage lauten: musste er wissen, dass der Herr Sohn einen an der Waffel hat ... da sehe ich wenig Land für eine Verurteilung, nach dem was bisher bekannt wurde, also abwarten.