Unbestellte Lieferung
Zusendung von Waren, die dem Empfänger ohne eine ihm zurechenbare Auforderung zugehen.
Die Zusendung unbestellter Ware und das Erbringen sonstiger unbestellter Leistungen ist - soweit sie von einem Unternehmer an einen Verbraucher erfolgt - rechtlich bedeutungslos.
Es werden keinerlei Pflichten begründet. Das stellt § 241a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als verbraucherschützende Vorschrift klar. Zwischen dem Lieferanten und dem Empfänger kommt kein Vertrag zu Stande, soweit sich der Empfänger nicht dahingehend äußert. Schweigt der Empfänger nach Erhalt der Ware, kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass er einem Vertragsschluss zustimmt und die Leistung haben will. Das gilt auch dann, wenn der Lieferant erklärt, der Vertrag gelte bei der Nichtablehnung oder Nichtrücksendung der Ware als geschlossen.
Das hat für den Empfänger folgende Konsequenzen:
- Er muss auch nicht auf die Lieferung reagieren.
- Er muss die Sachen nicht zurücksenden.
- Er muss die Sache nicht herausgeben.
- Er kann die Leistung unentgeltlich nutzen, gebrauchen und verbrauchen.
- Er ist auch bei vorsätzlicher Zerstörung der Sache nicht strafbar (strittig).
Der Lieferant bleibt allerdings immer Eigentümer der Ware, da er sein Angebot auf Übereignung der Ware an den Empfänger von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages abhängig gemacht hat (Bedingung).
Der Empfänger muss ihm die Sache nicht herausgeben, verkauft er sie aber an einen Dritten, der von den Umständen Kenntnis hat, wird dieser aber herausgabepflichtig (§§ 932 Absatz 2, 985 BGB). Die genannten Regeln gelten nicht, wenn:
- dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten wird und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat
- wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Verbraucher diesen Umstand erkannt hat oder hätte erkennen müssen