Unbestellte Lieferung
 Zusendung von Waren, die dem Empfänger ohne eine ihm zurechenbare Auforderung    zugehen. 
 Die Zusendung unbestellter Ware und das Erbringen sonstiger unbestellter Leistungen    ist - soweit sie von einem Unternehmer an einen Verbraucher erfolgt - rechtlich    bedeutungslos. 
   Es werden keinerlei Pflichten begründet.   Das stellt § 241a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als verbraucherschützende    Vorschrift klar.  Zwischen dem Lieferanten und dem Empfänger kommt kein Vertrag zu Stande,    soweit sich der Empfänger nicht dahingehend äußert. Schweigt    der Empfänger nach Erhalt der Ware, kann nicht dahingehend gedeutet werden,    dass er einem Vertragsschluss zustimmt und die Leistung haben will. Das gilt    auch dann, wenn der Lieferant erklärt, der Vertrag gelte bei der Nichtablehnung    oder Nichtrücksendung der Ware als geschlossen. 
 Das hat für den Empfänger folgende Konsequenzen:
 
- Er muss auch nicht auf die Lieferung reagieren.
 - Er muss die Sachen nicht zurücksenden.
 -  Er muss die Sache nicht herausgeben.
 - Er kann die Leistung unentgeltlich nutzen, gebrauchen und verbrauchen.
 - Er ist auch bei vorsätzlicher Zerstörung der Sache nicht strafbar      (strittig).    
 
Der Lieferant bleibt allerdings immer Eigentümer der Ware, da er sein Angebot    auf Übereignung der Ware an den Empfänger von dem Zustandekommen eines    Kaufvertrages abhängig gemacht hat (Bedingung). 
   Der Empfänger muss ihm die Sache nicht herausgeben, verkauft er sie aber    an einen Dritten, der von den Umständen Kenntnis hat, wird dieser aber    herausgabepflichtig (§§ 932 Absatz 2, 985 BGB). Die genannten Regeln gelten nicht, wenn:
 
- dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige      Leistung angeboten wird und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme      nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen      hat
 - wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in      der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Verbraucher diesen      Umstand erkannt hat oder hätte erkennen müssen