Es ist zu unterscheiden zwischen einem kommunalen Arbeitgeber und dem Bund.
Ist der Arbeitgeber ein kommunaler Argeitgeber, gilt § 16 Absatz 2 TVöD (VKA).
Danach wird einschlägige Berufserfahrung zwingend angerechnet (bis zur Stufe 3).
Beim Arbeitgeber Bund gilt § 16 Absatz 3 TVöD (Bund).
Danach werden Mitarbeitende, mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung der Stufe 3 zugeordnet.
Der Stufe zwei werden Mitarbeitende mit mindestesn einem Jahr aber weniger als drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung zugeordnet.
Oder ist das Land der Arbeitgeber?
Dann gilt der TV-L.