5. Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Für die am häufigsten vorkommenden Zählerbauarten
(Einphasen- und Mehrphasenwechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich
Doppeltarifzähler, die seit dem 1. Januar 1954 hergestellt worden sind) beträgt die Gültigkeitsdauer
der Eichung 16 Jahre. Sie kann darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen
für diese Zählerbauarten um jeweils 5 Jahre verlängert werden, wenn vor Beendigung
der Gültigkeitsdauer der Eichung die Messrichtigkeit der Zähler durch eine Stichprobenprüfung
der Eichbehörde oder einer Prüfstelle bestätigt worden ist. Da die Jahreszahl
des Hauptstempels der stichprobengeprüften Zähler nicht verändert wird, muss im Einzelfall
die tatsächliche Eichgültigkeitsdauer des stichprobengeprüften Zählers vom Messgerätebesitzer
nachgewiesen werden. Für andere Elektrizitätszähler und Zusatzeinrichtungen
wie z.B. Maximum-, Überverbrauch- und Sondertarifmessgeräte sowie Messwandlerzähler,
sind die Fristen in der Eichordnung unterschiedlich geregelt. Messwandler haben eine unbefristete
Gültigkeitsdauer der Eichung.