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Thema: Privates Knöllchen?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Car-Spezialist Avatar von Cim
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Ist keine Ordnungswidrigkeit, da Privatgrund, also keine Verjährung nach drei Monaten, sondern regelmäßige Verjährung nach 195 BGB, also drei Jahre.
    Hank, Du hast das Kohl'sche Prinzip für Dich entdeckt, wär hätte das gedacht
    Ist es nicht so, wenn 3 Monate nichts kommt...?

    privat oder nicht, die können doch nicht nach 2,5 Jahren ankommen und

    sagen " sie hatten damals" etc...ist doch Doof

  2. #2
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Cimi 1 Beitrag anzeigen
    Ist es nicht so, wenn 3 Monate nichts kommt...?
    privat oder nicht, die können doch nicht nach 2,5 Jahren ankommen und
    sagen " sie hatten damals" etc...ist doch Doof

    Hank stgand auf Privatgrund, das richtet sich nicht nach dem OWiG

    § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
    (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
    (2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.
    (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

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    Voltaire

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    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

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