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Thema: Rechtsgundlage bei Garantiefällen

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von buedi30 Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen mal ne Frage an euch.
    Kann ein Handwerker seine Arbeitszeit der Industrie in Rechnung stellen, wenn er ein defektes Gerät in der Garantiezeit beim Kunden tauschen muß? Gehört das nicht zum unternehmerischen Risiko des Handwerkers? Kennt da jemand die Gesetzeslage, oder hat eine Idee wo ich as finden kann?
    Gruß
    Buedi30
    Man muss strikt Gewährleistung und Garantie auseinanderhalten. Die Garantie gibt der Hersteller ggf. und dann freiwillig, die Gewährleistung trifft den Verkäufer, nicht den Hersteller. Und wenn X bei Y etwas einbaut, haben wir regelmäßig einen gemischten Kauf- und Werkvertrag (Werklieferungsvertrag).
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

  2. #2
    ÖR Befürworter
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    Avatar von buedi30
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Man muss strikt Gewährleistung und Garantie auseinanderhalten. Die Garantie gibt der Hersteller ggf. und dann freiwillig, die Gewährleistung trifft den Verkäufer, nicht den Hersteller. Und wenn X bei Y etwas einbaut, haben wir regelmäßig einen gemischten Kauf- und Werkvertrag (Werklieferungsvertrag).
    und das heißt im Klartext??????

    Der Hersteller kann aus Kulanzgründen den Arbeitsaufwand des Handwerkers erstatten, muss es aber nicht, richtig verstanden?
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  3. #3
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    Nachdem es hier immer wieder um "Recht" geht...

    Ich will ja jetzt keinen Essig ins Wasser gießen,

    auch keine fleißigen Helfer beleidigen...dennoch:


    Sämtliche hier erteilten Rechtsauskünfte

    sind als unverbindlich zu betrachten!


    Es kann sich nur um eine rechtliche Orientierung handeln.



    Also nehmt das Gelesene bitte erst dann für bare Münze,

    wenn sich die Orientierung in tatsächliche Klarsicht verwandelt hat.


    Notfalls auf dem Gerichtswege,

    aber dafür gibt es andere Foren.


    Unverbindlichen Gruß

    vom Bobby

  4. #4
    ÖR Befürworter
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    Avatar von buedi30
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    Zitat Zitat von Bobby Beitrag anzeigen
    Ich will ja jetzt keinen Essig ins Wasser gießen,
    auch keine fleißigen Helfer beleidigen...dennoch:
    Sämtliche hier erteilten Rechtsauskünfte
    sind als unverbindlich zu betrachten!
    Es kann sich nur um eine rechtliche Orientierung handeln.

    Also nehmt das Gelesene bitte erst dann für bare Münze,
    wenn sich die Orientierung in tatsächliche Klarsicht verwandelt hat.
    Notfalls auf dem Gerichtswege,
    aber dafür gibt es andere Foren.
    Unverbindlichen Gruß
    vom Bobby
    Hallo Bobby, ich hoffe das das jedem einzelnen User hier (egal bei welchen Anfragen) bewusst ist. Ich werde bestimmt nich vor Gericht ziehen und mich auf die Rechtsauskunft eines MOSC Forums berufen. ;-)
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  5. #5
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von buedi30 Beitrag anzeigen
    und das heißt im Klartext??????
    Der Hersteller kann aus Kulanzgründen den Arbeitsaufwand des Handwerkers erstatten, muss es aber nicht, richtig verstanden?

    Wenn es tatsächlich Garantie ist und der Hersteller sich einem Dritten, also nicht dem Werkskundendienst bedient, dann gibt es eine vertragliche Vereinbarung.

    Wenn es aber um Gewährleistung geht und ich will unterstellen, dass Du das meinst, dann richtet sich die Sache

    § 478 BGB Rückgriff des Unternehmers.

    (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

    (2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.

    (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

    (4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

    (6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.


    Aber, sich nicht auf's MOSC-Forum verlassen und hier herumfragen ist natürlich ein Klassiker: Venire contra factum proprium


    @Bobby, ich weiß doch, dass Dich die Sorge um's Board umtreibt - indes ist dies eine grundsätzlich Frage und damit keine Rechtsberatung im Einzelfall, da darf jeder tätig werden - oder genau genommen: mitraten
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
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    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
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