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Thema: Rechteinhaberr dürfen beim Filesharing IP-Adressen sammeln und weitergeben

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    Rechteinhaberr dürfen beim Filesharing IP-Adressen sammeln und weitergeben

    Urheber dürfen beim Filesharing IP-Adressen sammeln und Anschlussinhaber beim Provider erfragen. Aber nur mit Gesetzesgrundlage.

    Der Europäische Gerichtshof hat den Schutz von Urheberrechten bei Material auf Online-Tauschbörsen gestärkt. Wer anderen Nutzern auf einer solchen Plattform urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, dass IP-Adresse, Name und Anschrift an den Rechteinhaber weitergeleitet werden.

    Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, entschied das höchste EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg (PDF). Der Auskunftsantrag des Rechteinhabers muss demnach aber "gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich" sein. Mit dem Urteil wolle der Gerichtshof einen hohen Schutz für geistiges Eigentum gewährleisten, erklärte das Gericht weiter.

    Konkret geht es um sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke wie das bekannte Bittorrent. Dabei werden zwar von Teilnehmern oft jeweils nur einzelne Teile einer Gesamtdatei weiterverbreitet. Die Segmente können aber problemlos von anderen Mitgliedern des Netzwerkes wieder zusammengesetzt werden, so dass auch urheberrechtlich geschützte Dateien letztlich wieder komplett zusammengestellt werden können.

    Peer-to-Peer-Netzwerke: Auch Dateifragmente fallen unter das Urteil

    In dem Urteil betont der EuGH, dass auch dieses Zugänglichmachen von Teilen einer Datei über diesen Weg eine "öffentliche Wiedergabe" nach EU-Recht sei. Zum anderen sei es eine "Zugänglichmachung", wenn ein Nutzer "in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens" anderen Zugang zu geschützten Werken verschafft.

    Das EU-Recht verbietet es nicht, IP-Adressen von Peer-to-Peer-Netzwerknutzern, deren Internetanschlüsse für illegale Aktivitäten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern und dann weiter für die Rechtedurchsetzung zu verwenden. "Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung für eine Gesellschaft wie Telenet begründet, personenbezogene Daten an Privatpersonen zu übermitteln, damit diese vor den Zivilgerichten Urheberrechtsverstöße verfolgen können. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Verpflichtung vorzusehen." Telenet war in dem vorliegenden Fall der auskunftspflichtige Provider.

    Quelle:
    https://www.golem.de/news/bittorrent...06-157411.html
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    Kampung66 (23.06.21)

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