Zitat Zitat von wacheia Beitrag anzeigen
Es ist zu unterscheiden zwischen einem kommunalen Arbeitgeber und dem Bund.

Ist der Arbeitgeber ein kommunaler Argeitgeber, gilt § 16 Absatz 2 TVöD (VKA).

Danach wird einschlägige Berufserfahrung zwingend angerechnet (bis zur Stufe 3).


Beim Arbeitgeber Bund gilt § 16 Absatz 3 TVöD (Bund).

Danach werden Mitarbeitende, mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung der Stufe 3 zugeordnet.

Der Stufe zwei werden Mitarbeitende mit mindestesn einem Jahr aber weniger als drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung zugeordnet.


Oder ist das Land der Arbeitgeber?

Dann gilt der TV-L.

Öhhh es ist eine technische Hochschule ...
Sorry komme gerade kaum in s Inet ...