Leitsatz
Dringt Zigarettenrauch in erheblichem Maße von einem benachbarten Balkon durch das Fenster in die Wohnung eines Mieters, so stellt der Rauch einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter wird in seinem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gestört, weil er seine Wohnung nicht mehr nach seinem Gutdünken belüften kann.
Für das Vorliegen eines Mietminderungsgrundes ist es nicht erforderlich, dass der komplette Rauch des Nachbarn in die Wohnung des Mieters zieht. Es genügt, wenn ein unangenehmer Geruch wahrzunehmen ist. ©(rao).