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Thema: Rechtsgundlage bei Garantiefällen

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  1. #1
    SMember Avatar von Hawak
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    Na ja, vereinfacht gesagt gibt es auch keine konkreten rechtlichen Grundlagen für solche Fälle. Die Gesetze regeln hier lediglich den Rahmen, in dem Verträge geschlossen werden können.

    Alles weitere ist somit Sache des jeweiligen Vertrags und wird ggf. ziemlich schwierig zu beurteilen.

    Mal zum Vergleich zwei Varianten:

    1) In dem Auftrag für den Handwerker sind quasi die Positionen 'Receiver' und 'Montage' getrennt aufgeführt. Dann gelten in der Regel die Gewährleistungen auch getrennt, d.h. der Receiver-Hersteller für das Gerät und der Handwerker für seine Tätigkeit. In dem Fall hat das Eine nichts mit dem Anderen zu tun und je nach eventuellen Verträgen zwischen Hersteller und Handwerker kann dieser entweder dem Auftraggeber oder dem Hersteller die Rechnung präsentieren.

    2) Der Handwerker wurde beauftragt, eine Installation samt geeigneten Geräten als Werkauftrag durchzuführen.
    In dem Fall ist das gesamte 'Gewerk' zu betrachten, das damit insgesamt der Gewährleistung unterliegt. Hierbei wäre der Auftraggeber aus dem Schneider, der Handwerker jedoch könnte wiederum in Abhängigkeit von eventuellen Verträgen an den Geräte-Hersteller herantreten und diesem seine Tätigkeit in Rechnung stellen.

    Wie gesagt, Genaueres können nur jeweilige Verträge regeln. Existieren solche nicht, gelten im Wesentlichen die beiden obigen Varianten (natürlich mit noch ca. 5 Millionen weiteren Spezialitäten)...;-)
    Geändert von Hawak (19.03.10 um 14:16 Uhr) Grund: fürchterliche Schreibfehler korrigiert

  2. #2
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    Hallo Hawak,

    Deine Ausführungen sind (leider) nicht zutreffend.

    Ein Handwerker (wird ab einer bestimmten Rechnunssumme) immer die Materielien (Receiver, Fenster, komplettes Hochhaus....) getrennt aufführen,weil das Finanzamt dies so vorschreibt.

    Trotzdem ist der Anprechpartner der Handwerker (für Monatge und Geräte) und nicht der Hersteller von den gelieferten Materialien.


    Gruss Urmel

  3. #3
    Stammuser Avatar von ulli17
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    Da muß ich Urmel recht geben.
    Wenn ein dem Kunden verkauftes Gerät kaputt geht, tausch ich als Handwerker das beim Großhandel, da wo ich es gekauft habe um.
    Anfahrt, Transport und wieder Anbau gehen zu Lasten des Handwerkers. Die Kosten muß er selbst tragen.
    Dafür aber hab ich ihm das Gerät ja teurer verkauft als ich es beim Großhandel bekommen habe.
    Ich kenne eine Elektrikerfirma, da bekommt der Chef 25% Rabatt beim Einkauf. Diesen Rabatt gibt er aber nicht an den Kunden weiter. Der bleibt ihm als Gewinn.
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