Na ja, vereinfacht gesagt gibt es auch keine konkreten rechtlichen Grundlagen für solche Fälle. Die Gesetze regeln hier lediglich den Rahmen, in dem Verträge geschlossen werden können.
Alles weitere ist somit Sache des jeweiligen Vertrags und wird ggf. ziemlich schwierig zu beurteilen.
Mal zum Vergleich zwei Varianten:
1) In dem Auftrag für den Handwerker sind quasi die Positionen 'Receiver' und 'Montage' getrennt aufgeführt. Dann gelten in der Regel die Gewährleistungen auch getrennt, d.h. der Receiver-Hersteller für das Gerät und der Handwerker für seine Tätigkeit. In dem Fall hat das Eine nichts mit dem Anderen zu tun und je nach eventuellen Verträgen zwischen Hersteller und Handwerker kann dieser entweder dem Auftraggeber oder dem Hersteller die Rechnung präsentieren.
2) Der Handwerker wurde beauftragt, eine Installation samt geeigneten Geräten als Werkauftrag durchzuführen.
In dem Fall ist das gesamte 'Gewerk' zu betrachten, das damit insgesamt der Gewährleistung unterliegt. Hierbei wäre der Auftraggeber aus dem Schneider, der Handwerker jedoch könnte wiederum in Abhängigkeit von eventuellen Verträgen an den Geräte-Hersteller herantreten und diesem seine Tätigkeit in Rechnung stellen.
Wie gesagt, Genaueres können nur jeweilige Verträge regeln. Existieren solche nicht, gelten im Wesentlichen die beiden obigen Varianten (natürlich mit noch ca. 5 Millionen weiteren Spezialitäten)...;-)