Wer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung des Kopierschutzes, macht sich nicht strafbar, § 108b UrhG lit 2b. Der gewerbsmäßig Handelnde muß allerdings bis zu drei Jahren Haft befürchten.
salax
O.K. Danke, hab's gefunden. Da war ich auf dem Holzweg. Das eröffnet in der Tat vollkommen neue Möglichkeiten.
Was mich allerdings immer noch stört, dass derjenige der ausschließlich für private Zwecke kopiert immer noch als Täter gilt.
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen." Heiner Geissler