Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
Niemand tut das.
Wenn Du wüßtest in wessen Fahrwasser Du gerade schwimmst. Dumm nur wenn man nicht lesen kann, als Jurist der Meinung ist alles zu wissen, die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. die Ermittler offensichtlich für bescheuert hält und die allumfassende Deutungshoheit zu haben.
Für Dich aber gerne noch einmal:
§ 222 Strafgesetzbuch
Der Täter muss nicht die konkreten Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes voraussehen können. Es reicht, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Erfolg führen kann.
Wenn die Ermittler an dem Waffenschrank nicht massive Aufbruchspuren gefunden haben und die Knarre nebst Munition frei zugänglich waren, ist der Vater dran. So ist das nun mal. Die Tatsache, dass Tim K. an allen Tatorten 112 Schuß abgefeuert hat, belastet den Vater ebenfalls schwer.
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler
So Hase, damit wir alle etwas davon haben, prüfen wir das mal lehrbuchmäßig durch:
I. Tatbestand § 222 StGB
1. Tatbestandlicher Erfolg (Tod eines anderen Menschen, ok, haben wir)
2. Objektive Fahrlässigkeit
a) objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Waffe nicht weggeschlossen, ok, haben wir auch)
b) objektive Vorhersehbarkeit (musste der Täter nach dem erfahrungsgemäß
möglichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Kausalverlauf
(sic est: allgemeine Lebenserfahrung) damit rechnen, dass der Erfolg eintritt, hmm schon fraglicher, aber ok, meinethalben ja.)
3. objektive Zurechenbarkeit
Ist der Erfolg durch die Pflichtverletzung eingetreten, bedingt diese
ihn kausal. Wäre der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter pflichtgemäß
gehandelt hätte? Schön, haben wir, Waffen immer weggesclossen, Sohn K. wäre nicht daran gekommen.
a) Schutzzweck der Norm
Ist der Erfolg unmittelbar durch die von der
Norm zu verhindernde Gefahr bewirkt worden? Hmm, beim Waffen offfen herumliegen lassen, sag ich ja.
b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Nach der Vermeidbarkeitstheorie (Rechtsprechung und Teil der Lehre) ist eine Sorgfaltspflichtverletzung für einen
Erfolg nicht kausal, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Erfolg auch ohne die Pflichtwidrigkeit eingetreten wäre (schön, haben wir auch)
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, also, RW ja.
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit? Ja. Keine Schuldausschließungsgründe
2. Subjektive Fahrlässigkeit
a) subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, ganz klar: ja
b) so kommen wir zur subjektiven Vorhersehbarkeit:
Konnte Herr K. nach seinen subjektiven Fähigkeiten den konkreten Erfolg voraussehen? Nun, daran wird es sich aufhängen.
Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
ok ihr superjuristen .... ich hab mir das alles reingezogen und einiges verstanden , anderes eben nicht . ist auch gut so .
ich als laie würd folgendes als urteil fast schon schwören :
schuldig , bewährungsstrafe ( einige jahre plus monate ) !
ein eventueller grund für bewährung : hat sein knarrenzeugs freiwillig abgegeben . spricht für "papa" tim . schlimmer wäre es wenn er erst auf behördliche anordnung das zeugs rausgerückt hätte .
papa hatte ja waffenschein und dann gelten irgendwelche regeln für pistolero's die man hat . dagegen hat er verstoßen , also anklage . ist komisch kann ich aber nachvollziehen . schließlich wurden mit den pistolen leute erschossen . das wäre nicht geschehen hätte papa das zeugs anständig und den regeln entsprechend verschlossen !
an die juristen .... respekt an euch beiden sowas zu ergründen !
aber nicht weiter streiten !
wenn das urteil da ist , dann solltet ihr daher kommen und schauen wer von euch mehr oder weniger recht hatte !
das würde ich als lehrreich für uns laien-user hier empfinden!
rächtschraibfela
Aber wir streiten doch gar nicht (würde ich nie mit Herrn Teutul), auch wenn er gerade schon wieder meint, mit einem völlig anderen Fall bereits hier den Schuldspruch gefunden zu haben, aber der ergibt sich natürlich aus den Erkenntnissen der Hauptverhandlung und nicht aus irgend einem anderen Urteil. Und um etwaige Missverständnisse auszuräumen: wenn es zur Verurteilung kommt, ich täte es Vater K. gönnen.
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„ Taktgefühl ist für Menschen, die für Sarkasmus nicht geistreich genug sind ! "
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Seneca
Der Vater hat nichts anderes begangen ...
Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass hierfür die rechtliche Grundlage fehlt.
Ich persönlich würde mir auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord wünschen ...
Auch wenn diese nur pasiv stattgefunden hat.
Wenn ich meinen PKW nicht abschliesse, bekomme ich auch nur eine Ordnungswidrigkeit ...
Auch wenn Jemand sich das Teil schnappt und in die Menge rast ...
Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
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„ Taktgefühl ist für Menschen, die für Sarkasmus nicht geistreich genug sind ! "
@r4711
Die Mühe hättest Du Dir sparen können.Mit dem Schuldspruch aus dem von mir verlinkten Fall, sind Deine subjektiven Schlussfolgerungen bereits widerlegt.
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler