Irrelevant weil:
"§ 36 Abs.1 Waffengesetz Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."
Nö, mußte er nicht. Da ihm als Waffenbesitzer bekannt ist, dass von den Waffen in seinem Besitz eine besondere Gefahr ausgeht, hat er unabhängig vom psychischen Zustand seines Sohnes jederzeit die absolute Sorgfaltspflicht darüber, dass unbefugte Nutzung bzw. unbefugter Zugriff ausgeschlossen sind. Es ist immer vom schlimmsten Fall im Falle eines Verstoßes auszugehen.
Die Faktenlage ist also ziemlich klar.
1. Verstoß gegen § 36 Waffengesetz (siehe oben)
2. Fahrlässige Tötung
"§ 222 Strafgesetzbuch
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird gem. § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass sein Verhalten für den Tod des anderen ursächlich war und für ihn voraussehbar war, dass sein Verhalten zum Tod des anderen führte.
Der Täter muss nicht die konkreten Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes voraussehen können. Es reicht, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Erfolg führen kann."