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Thema: Vater von Tim K. wird angeklagt

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Die Frage wird also sein, ob Herr K. erkennen konnte dass, wenn er seine Waffe unbeaufsichtigt und unverschlossen liegen lässt, sein Sohn die Waffe nehmen und damit Menschen umbringen wird.
    Irrelevant weil:

    "§ 36 Abs.1 Waffengesetz Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem
    Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."

    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Die abstrakte Möglichkeit, dass dies mit Waffen möglich ist, reicht nicht. Damit wird die Frage lauten: musste er wissen, dass der Herr Sohn einen an der Waffel hat ... da sehe ich wenig Land für eine Verurteilung, nach dem was bisher bekannt wurde, also abwarten.
    Nö, mußte er nicht. Da ihm als Waffenbesitzer bekannt ist, dass von den Waffen in seinem Besitz eine besondere Gefahr ausgeht, hat er unabhängig vom psychischen Zustand seines Sohnes jederzeit die absolute Sorgfaltspflicht darüber, dass unbefugte Nutzung bzw. unbefugter Zugriff ausgeschlossen sind. Es ist immer vom schlimmsten Fall im Falle eines Verstoßes auszugehen.

    Die Faktenlage ist also ziemlich klar.

    1. Verstoß gegen § 36 Waffengesetz (siehe oben)

    2. Fahrlässige Tötung

    "§ 222 Strafgesetzbuch

    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird gem. § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass sein Verhalten für den Tod des anderen ursächlich war und für ihn voraussehbar war, dass sein Verhalten zum Tod des anderen führte.

    Der Täter muss nicht die konkreten Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes voraussehen können. Es reicht, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Erfolg führen kann.
    "
    "Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
    Heiner Geissler

  2. #2
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Gus Teutul Beitrag anzeigen
    Nö, mußte er nicht. Da ihm als Waffenbesitzer bekannt ist, dass von den Waffen in seinem Besitz eine besondere Gefahr ausgeht, hat er unabhängig vom psychischen Zustand seines Sohnes jederzeit die absolute Sorgfaltspflicht darüber, dass unbefugte Nutzung bzw. unbefugter Zugriff ausgeschlossen sind. Es ist immer vom schlimmsten Fall im Falle eines Verstoßes auszugehen.

    Dumm, wenn man meint, eine abstrakte Gefahr würde ausreichen.
    Als ob man die fahrlässige Tötung in ein Gefährdungsdelikt umdeuten könnte. Copy and paste ist dann halt doch nicht alles.
    Gus Teutul, Du weißt, dass Du gerade in meinem Fischteich schwimmst
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

  3. #3
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Dumm, wenn man meint, eine abstrakte Gefahr würde ausreichen. Als ob man die fahrlässige Tötung in ein Gefährdungsdelikt umdeuten könnte.
    Niemand tut das.

    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Gus Teutul, Du weißt, dass Du gerade in meinem Fischteich schwimmst
    Wenn Du wüßtest in wessen Fahrwasser Du gerade schwimmst . Dumm nur wenn man nicht lesen kann, als Jurist der Meinung ist alles zu wissen, die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. die Ermittler offensichtlich für bescheuert hält und die allumfassende Deutungshoheit zu haben.

    Für Dich aber gerne noch einmal:

    § 222 Strafgesetzbuch

    Der Täter muss nicht die konkreten Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes voraussehen können. Es reicht, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Erfolg führen kann.


    Wenn die Ermittler an dem Waffenschrank nicht massive Aufbruchspuren gefunden haben und die Knarre nebst Munition frei zugänglich waren, ist der Vater dran. So ist das nun mal. Die Tatsache, dass Tim K. an allen Tatorten 112 Schuß abgefeuert hat, belastet den Vater ebenfalls schwer.
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    Heiner Geissler

  4. #4
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  5. #5
    Car-Spezialist Avatar von Cim
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    Zitat Zitat von Gus Teutul Beitrag anzeigen
    Wenn die Ermittler an dem Waffenschrank nicht massive Aufbruchspuren gefunden haben und die Knarre nebst Munition frei zugänglich waren, ist der Vater dran. So ist das nun mal. Die Tatsache, dass Tim K. an allen Tatorten 112 Schuß abgefeuert hat, belastet den Vater ebenfalls schwer.
    Ein gute Rechsverdreher findet immer einen gegen §..Leider.


    Eltern haften für die Kinder okay aber bis welchem Alter..?

    bis 14 , 16 , 18 oder 21...?

  6. #6
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Gus Teutul Beitrag anzeigen
    Niemand tut das.
    Wenn Du wüßtest in wessen Fahrwasser Du gerade schwimmst . Dumm nur wenn man nicht lesen kann, als Jurist der Meinung ist alles zu wissen, die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. die Ermittler offensichtlich für bescheuert hält und die allumfassende Deutungshoheit zu haben.
    Für Dich aber gerne noch einmal:
    [b]§ 222 Strafgesetzbuch.

    So Hase, damit wir alle etwas davon haben, prüfen wir das mal lehrbuchmäßig durch:

    I. Tatbestand § 222 StGB

    1. Tatbestandlicher Erfolg (Tod eines anderen Menschen, ok, haben wir)

    2. Objektive Fahrlässigkeit

    a) objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Waffe nicht weggeschlossen, ok, haben wir auch)
    b) objektive Vorhersehbarkeit (musste der Täter nach dem erfahrungsgemäß
    möglichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Kausalverlauf
    (sic est: allgemeine Lebenserfahrung) damit rechnen, dass der Erfolg eintritt, hmm schon fraglicher, aber ok, meinethalben ja.)
    3. objektive Zurechenbarkeit
    Ist der Erfolg durch die Pflichtverletzung eingetreten, bedingt diese
    ihn kausal. Wäre der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter pflichtgemäß
    gehandelt hätte? Schön, haben wir, Waffen immer weggesclossen, Sohn K. wäre nicht daran gekommen.
    a) Schutzzweck der Norm
    Ist der Erfolg unmittelbar durch die von der
    Norm zu verhindernde Gefahr bewirkt worden? Hmm, beim Waffen offfen herumliegen lassen, sag ich ja.
    b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
    Nach der Vermeidbarkeitstheorie (Rechtsprechung und Teil der Lehre) ist eine Sorgfaltspflichtverletzung für einen
    Erfolg nicht kausal, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender
    Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Erfolg auch ohne die Pflichtwidrigkeit eingetreten wäre (schön, haben wir auch)

    II. Rechtswidrigkeit
    Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, also, RW ja.
    III. Schuld
    1. Schuldfähigkeit? Ja. Keine Schuldausschließungsgründe
    2. Subjektive Fahrlässigkeit
    a) subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, ganz klar: ja


    b) so kommen wir zur subjektiven Vorhersehbarkeit:

    Konnte Herr K. nach seinen subjektiven Fähigkeiten den konkreten Erfolg voraussehen? Nun, daran wird es sich aufhängen.
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  7. #7
    Seniormitglied Avatar von wegomyway
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    ok ihr superjuristen .... ich hab mir das alles reingezogen und einiges verstanden , anderes eben nicht . ist auch gut so .
    ich als laie würd folgendes als urteil fast schon schwören :
    schuldig , bewährungsstrafe ( einige jahre plus monate ) !
    ein eventueller grund für bewährung : hat sein knarrenzeugs freiwillig abgegeben . spricht für "papa" tim . schlimmer wäre es wenn er erst auf behördliche anordnung das zeugs rausgerückt hätte .
    papa hatte ja waffenschein und dann gelten irgendwelche regeln für pistolero's die man hat . dagegen hat er verstoßen , also anklage . ist komisch kann ich aber nachvollziehen . schließlich wurden mit den pistolen leute erschossen . das wäre nicht geschehen hätte papa das zeugs anständig und den regeln entsprechend verschlossen !
    an die juristen .... respekt an euch beiden sowas zu ergründen !
    aber nicht weiter streiten !
    wenn das urteil da ist , dann solltet ihr daher kommen und schauen wer von euch mehr oder weniger recht hatte !
    das würde ich als lehrreich für uns laien-user hier empfinden!
    rächtschraibfela

  8. #8
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von wegomyway Beitrag anzeigen
    an die juristen .... respekt an euch beiden sowas zu ergründen !
    aber nicht weiter streiten !
    wenn das urteil da ist , dann solltet ihr daher kommen und schauen wer von euch mehr oder weniger recht hatte !
    das würde ich als lehrreich für uns laien-user hier empfinden!
    Aber wir streiten doch gar nicht (würde ich nie mit Herrn Teutul), auch wenn er gerade schon wieder meint, mit einem völlig anderen Fall bereits hier den Schuldspruch gefunden zu haben, aber der ergibt sich natürlich aus den Erkenntnissen der Hauptverhandlung und nicht aus irgend einem anderen Urteil. Und um etwaige Missverständnisse auszuräumen: wenn es zur Verurteilung kommt, ich täte es Vater K. gönnen.
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
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  9. #9
    Arschloch der Herzen Avatar von Duke
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Aber wir streiten doch gar nicht (würde ich nie mit Herrn Teutul), ....
    Gus ist nur der Rasenbeschmutzer der Teutuls .
    MOD by Skulltula's Burning-M.O.S.C.-Board
    „ Taktgefühl ist für Menschen, die für Sarkasmus nicht geistreich genug sind ! "


    Please give me Ayrton Senna back and i'll give you Sebastian Vettel

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  10. #10
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    Zitat Zitat von Hank Beitrag anzeigen
    Gib dich geschlagen. Er ist dir überlegen.
    Ich denke auch das es aufgrund der Aufbewahrung entgegen §36Abs.1 WaffenG nur bei einer Ordnungswidrigkeit bleiben wird.
    Der Vater hat nichts anderes begangen ...

    Zitat Zitat von stranger1 Beitrag anzeigen
    Ich fürchte aufgrund der öffentl. Diskussion wird an dem Vater ein Exempel statuiert, mit Ziel, Waffenbesitzer eindringlich zu warnen ihre Waffen sicher zu verwahren.
    stranger1
    Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass hierfür die rechtliche Grundlage fehlt.

    Ich persönlich würde mir auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord wünschen ...
    Auch wenn diese nur pasiv stattgefunden hat.

    Wenn ich meinen PKW nicht abschliesse, bekomme ich auch nur eine Ordnungswidrigkeit ...

    Auch wenn Jemand sich das Teil schnappt und in die Menge rast ...
    http://www.spinnes-board.de/vb/signaturepics/sigpic7291_13.gif

  11. #11
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von crx Beitrag anzeigen
    Der Vater hat nichts anderes begangen ...
    Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass hierfür die rechtliche Grundlage fehlt.
    Ich persönlich würde mir auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord wünschen ...
    Auch wenn diese nur pasiv stattgefunden hat.
    Wenn ich meinen PKW nicht abschliesse, bekomme ich auch nur eine Ordnungswidrigkeit ...
    Auch wenn Jemand sich das Teil schnappt und in die Menge rast
    ...
    Sehr gutes Beispiel crx!

    @Gus Teutul, erzähl doch mal was zur Beihilfe zum Mord durch Unterlassen des Garanten in Abhängigkeit von tat- oder täterbezogenen Mordmerkmalen.
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
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    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

  12. #12
    ist selten da!! Avatar von Stollentroll
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    Zitat Zitat von crx Beitrag anzeigen
    Wenn ich meinen PKW nicht abschliesse, bekomme ich auch nur eine Ordnungswidrigkeit ...
    Auch wenn Jemand sich das Teil schnappt und in die Menge rast ...
    Naja der Unterschied zwischen PKW und Waffe ist schon enorm
    Viele Grüße vom Stollentroll

  13. #13
    Stammuser
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    Cool

    @r4711

    Die Mühe hättest Du Dir sparen können. Mit dem Schuldspruch aus dem von mir verlinkten Fall, sind Deine subjektiven Schlussfolgerungen bereits widerlegt.
    "Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
    Heiner Geissler

  14. #14
    Seniormitglied Avatar von Hank
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    Zitat Zitat von Gus Teutul Beitrag anzeigen
    @r4711
    Die Mühe hättest Du Dir sparen können. Mit dem Schuldspruch aus dem von mir verlinkten Fall, sind Deine subjektiven Schlussfolgerungen bereits widerlegt.
    Gib dich geschlagen. Er ist dir überlegen.

    Ich denke auch das es aufgrund der Aufbewahrung entgegen §36Abs.1 WaffenG nur bei einer Ordnungswidrigkeit bleiben wird.

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