Ich hoffe es endet nicht in einer Ordnungswidrigkeit ...
Genau das ist es im " Normalfall "
Ich hoffe es endet nicht in einer Ordnungswidrigkeit ...
Genau das ist es im " Normalfall "
Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt es immer darauf an, ob der Täter auch
subjektiv sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat, da er nur dann auch schuldhaft handelte.
Etscheidend sind die so genannten persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten des Täters, Herr K. muss also in der Lage gewesen sein, die tatsächlichen Qualitäten seines Handelns oder dessen verbotenen Erfolg zu erkennen bzw. vorherzusehen, wobei der konkrete Ablauf der Ereignisse nicht erkannt werden muss. Verantwortlichkeit entfällt für die Ereignisse die so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, dass sie der Täter auch bei der nach den Umständen dieses Falls gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden sorgfältigen Überlegungen nicht zu berücksichtigen braucht. So hat schon der Reichsgerichtshof geurteilt und der BGH nicht anders.
Die Frage wird also sein, ob Herr K. erkennen konnte dass, wenn er seine Waffe unbeaufsichtigt und unverschlossen liegen lässt, sein Sohn die Waffe nehmen und damit Menschen umbringen wird.
Die abstrakte Möglichkeit, dass dies mit Waffen möglich ist, reicht nicht. Damit wird die Frage lauten: musste er wissen, dass der Herr Sohn einen an der Waffel hat ... da sehe ich wenig Land für eine Verurteilung, nach dem was bisher bekannt wurde, also abwarten.
Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
Irrelevant weil:
"§ 36 Abs.1 Waffengesetz Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."
Nö, mußte er nicht. Da ihm als Waffenbesitzer bekannt ist, dass von den Waffen in seinem Besitz eine besondere Gefahr ausgeht, hat er unabhängig vom psychischen Zustand seines Sohnes jederzeit die absolute Sorgfaltspflicht darüber, dass unbefugte Nutzung bzw. unbefugter Zugriff ausgeschlossen sind. Es ist immer vom schlimmsten Fall im Falle eines Verstoßes auszugehen.
Die Faktenlage ist also ziemlich klar.
1. Verstoß gegen § 36 Waffengesetz (siehe oben)
2. Fahrlässige Tötung
"§ 222 Strafgesetzbuch
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird gem. § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass sein Verhalten für den Tod des anderen ursächlich war und für ihn voraussehbar war, dass sein Verhalten zum Tod des anderen führte.
Der Täter muss nicht die konkreten Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes voraussehen können. Es reicht, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Erfolg führen kann."
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler
Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
Niemand tut das.
Wenn Du wüßtest in wessen Fahrwasser Du gerade schwimmst . Dumm nur wenn man nicht lesen kann, als Jurist der Meinung ist alles zu wissen, die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. die Ermittler offensichtlich für bescheuert hält und die allumfassende Deutungshoheit zu haben.
Für Dich aber gerne noch einmal:
§ 222 Strafgesetzbuch
Der Täter muss nicht die konkreten Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes voraussehen können. Es reicht, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Erfolg führen kann.
Wenn die Ermittler an dem Waffenschrank nicht massive Aufbruchspuren gefunden haben und die Knarre nebst Munition frei zugänglich waren, ist der Vater dran. So ist das nun mal. Die Tatsache, dass Tim K. an allen Tatorten 112 Schuß abgefeuert hat, belastet den Vater ebenfalls schwer.
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler
So Hase, damit wir alle etwas davon haben, prüfen wir das mal lehrbuchmäßig durch:
I. Tatbestand § 222 StGB
1. Tatbestandlicher Erfolg (Tod eines anderen Menschen, ok, haben wir)
2. Objektive Fahrlässigkeit
a) objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Waffe nicht weggeschlossen, ok, haben wir auch)
b) objektive Vorhersehbarkeit (musste der Täter nach dem erfahrungsgemäß
möglichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Kausalverlauf
(sic est: allgemeine Lebenserfahrung) damit rechnen, dass der Erfolg eintritt, hmm schon fraglicher, aber ok, meinethalben ja.)
3. objektive Zurechenbarkeit
Ist der Erfolg durch die Pflichtverletzung eingetreten, bedingt diese
ihn kausal. Wäre der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter pflichtgemäß
gehandelt hätte? Schön, haben wir, Waffen immer weggesclossen, Sohn K. wäre nicht daran gekommen.
a) Schutzzweck der Norm
Ist der Erfolg unmittelbar durch die von der
Norm zu verhindernde Gefahr bewirkt worden? Hmm, beim Waffen offfen herumliegen lassen, sag ich ja.
b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Nach der Vermeidbarkeitstheorie (Rechtsprechung und Teil der Lehre) ist eine Sorgfaltspflichtverletzung für einen
Erfolg nicht kausal, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Erfolg auch ohne die Pflichtwidrigkeit eingetreten wäre (schön, haben wir auch)
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, also, RW ja.
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit? Ja. Keine Schuldausschließungsgründe
2. Subjektive Fahrlässigkeit
a) subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, ganz klar: ja
b) so kommen wir zur subjektiven Vorhersehbarkeit:
Konnte Herr K. nach seinen subjektiven Fähigkeiten den konkreten Erfolg voraussehen? Nun, daran wird es sich aufhängen.
Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
ok ihr superjuristen .... ich hab mir das alles reingezogen und einiges verstanden , anderes eben nicht . ist auch gut so .
ich als laie würd folgendes als urteil fast schon schwören :
schuldig , bewährungsstrafe ( einige jahre plus monate ) !
ein eventueller grund für bewährung : hat sein knarrenzeugs freiwillig abgegeben . spricht für "papa" tim . schlimmer wäre es wenn er erst auf behördliche anordnung das zeugs rausgerückt hätte .
papa hatte ja waffenschein und dann gelten irgendwelche regeln für pistolero's die man hat . dagegen hat er verstoßen , also anklage . ist komisch kann ich aber nachvollziehen . schließlich wurden mit den pistolen leute erschossen . das wäre nicht geschehen hätte papa das zeugs anständig und den regeln entsprechend verschlossen !
an die juristen .... respekt an euch beiden sowas zu ergründen !
aber nicht weiter streiten !
wenn das urteil da ist , dann solltet ihr daher kommen und schauen wer von euch mehr oder weniger recht hatte !
das würde ich als lehrreich für uns laien-user hier empfinden!
rächtschraibfela
@r4711
Die Mühe hättest Du Dir sparen können. Mit dem Schuldspruch aus dem von mir verlinkten Fall, sind Deine subjektiven Schlussfolgerungen bereits widerlegt.
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler
Die Gewaltphantasie des Tim K.
Der Amokläufer von Winnenden hatte laut einem Gutachten Monate vor der Tat Tötungsphantasien - und er litt unter masochistischen Neigungen. Zudem hinterließ Tim K. einen Abschiedsbrief.
QuelleDie Empfehlung seiner Therapeutin war, eine Gesprächstherapie zu beginnen. Bei den folgenden vier Sitzungen spielten die Mordphantasien von Tim K. laut Gutachten jedoch keine Rolle mehr. Die Therapeutin attestierte, ihr Patient sei weder eigen- noch fremdaggressiv, auf eine weitere Behandlung verzichtete er. Die Therapeutin informierte, so ist es dem Gutachten zu entnehmen, die Eltern über die Phantasien. Dass Tim K. zu Hause Zugang zu Waffen hatte, wurde ihr nicht mitgeteilt.
Wozu werden da noch länger Steuergelder für verschwendet, 8 Gramm reichen !
Geändert von Duke (14.11.09 um 21:01 Uhr)
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„ Taktgefühl ist für Menschen, die für Sarkasmus nicht geistreich genug sind ! "