Nachdem ich mich nun heute habe beraten lassen, kann ich Dir sagen, dass ist Quatsch mit Soße.
Der Verkäufer des Möbelhauses ist berechtigt (wer hätte es geglaubt) Verkäufe im Namen des Möbelhauses durchzuführen.
Dafür ist auch keine schriftliche oder sonstige Form nötig. Mit der Einigung zwischen Käufer und Verkäufer (beidseitige Willenserklärung) kommt der Kaufvertrag zu Stande.
An der Kasse bekommst Du nur noch einen Beleg darüber für Garantiefälle etc. und die Ware geht in deinen Besitz über.
Da ich somit einen gültigen Kaufvertrag mit dem Möbelhaus hatte, sind sie auch zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Können sie dies nicht, sind sie zur einem Schadensersatz für Mehrkosten bei anderweitiger Beschaffung verpflichtet.
Da ich meine Frau als Zeugin dabei war, sowie ein Geschäftskollege ein Telefonat mitbekam, wo ich den Abholtermin mit dem Verkäufer besprach, kann ich genug beweisen.
Das Möbelhaus war der Kanzlei auch sofort bekannt, dort scheint es öfters zu Problemen mit "Kunden" zu kommen.
MfG
Carlo