Sorry Gemeinde, bevor das jetzt hier ins Sinnlose abgleitet, schließlich mischt ja hier der übliche Verdächtig mittlerweile mit, mag ich jetzt doch ein wenig grundsätzlicher werden.

Zunächst ist es, sieh mir das nach alebi, nicht wirklich hilfreich, wenn sich zwei juristische Laien gegenseitig mit irgendwelchen vermeintlich juristischen Geplänkel das Leben unnötig schwer machen.

Mit Bastlerware beschäftigen sich die Gerichte regelmäßig bei Fahrzeugen, hier wird dann gerne mit dem sog. Teileträger argumentiert, bei dem der Verkäufer regelmäßig nur dann herunterfällt, wenn er diesen dennoch als "fahrbereit" deklariert.

Ob jetzt Deine Bewertung "Vorsicht. Verkauft wissentlich defekte Ware und deklariert als Bastlerware. Übel" problematisch ist, hängt ganz entscheidend davon ab, was exakt in der Verkaufsbeschreibung stand.

Dass Bastlerware defekt ist, liegt in der Natur der Sache.


So hat sich beispielsweise das LG Hannover, Urteil v. 13.05.2009 6 O 102/08 — Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund einer Negativbewertung auf der Internetplattform eBay mit dieser Problematik befasst.

1.
Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nicht, wenn es sich bei diesen Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen handelt.
2.
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Prüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff (z.B. Betrug), so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, wofür der Kontext entscheidend ist, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird.
3.
Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird.
4.
Die Äußerung, ein technisches Gerät sei ein Gebrauchtgerät, ist als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu bewerten. Aber auch bei einer Bewertung als Tatsachenbehauptung scheidet ein Anspruch aus, wenn es sich hierbei nicht um eine falsche Tatsache handelt. Wird zugestanden, dass ein Gerät von einem anderen Kunden gekauft und nach Öffnung der Verpackungen dem Verkäufer zurückgesandt worden ist, kann die Behauptung des neuen Käufers eben dieses Geräts, es handele sich um ein Gebrauchtgerät, nicht ohne Weiteres als falsch bewertet werden.

Im Ergebnis dürfte die Bewertung unproblematisch sein. Wenn Du ggf. noch länger zeit darauf verwenden willst, dann ignoriere, wenn nicht dann nicht. Und denke immer daran, die Devise lautet vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand ;-)