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Thema: Sexuelle Belästigung bei Autobahn-WC's - Mann befriedigt sich vor Frauen

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  1. #1
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    Hallo,

    also Rübe ab ist meiner Meinung nach eine sehr sichere Therapieform.

    Aber mal im Ernst, Therapie dürfte ein Problem sein, da die meisten aus ihrer Sicht "nicht krank" sind.

    Gilt doch auch (auf eine anderen Ebene) für Alkoholoker, die haben auch "alles im Griff" und können jederzeit aufhören.

    Gleiches gilt auch hier.

    Und für eine zwangsweise Theapie müssten sie erst (mehrfach) rechtskräftig verurteilt werden.

    Ich frage mich auch warum jeder Tätiger vom Staat einen Anwalt gestellt bekommt (wenn er sich keinen leisten kann), bei Opferanwälten dies jedoch eine absolute Ausnahme ist.


    Gruss Urmel

  2. #2
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Urmel Beitrag anzeigen
    Ich frage mich auch warum jeder Tätiger vom Staat einen Anwalt gestellt bekommt (wenn er sich keinen leisten kann), bei Opferanwälten dies jedoch eine absolute Ausnahme ist.
    Gruss Urmel
    Den Weg für einen Opferanwalt eröffnet
    § 395 StPO. Du musst Prozesskostenhilfe (PKH) als Nebenkläger beantragen.

    Dass der Täter häufig auf Staatskosten einen Anwalt gestellt bekommt, liegt in der Natur des Rechtsstaates, immerhin geht es um die Frage Schuld oder nicht, schuldfähig oder nicht. Verurteilung oder nicht. Soweit es um zivilrechtliche Ansprüche geht - gegen den Täter, gegen wen auch immer, ist PKH ohnehin keine Seltenheit.


    § 395 StPO
    (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer 1. durch eine rechtswidrige Tat
    a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a und 182 des Strafgesetzbuches,
    b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches,
    c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
    d) nach den §§ 232 bis 233a, 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,
    e) nach § 238 des Strafgesetzbuches und § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
    2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder
    3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.


    (2) Die gleiche Befugnis steht zu 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,
    2. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und den §§ 108a und 108b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.


    (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

    (4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

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