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Thema: Hilfe - will Laden eröffnen, wer kennt Tipps

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Avatar von Lucky111
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    Zitat Zitat von no Freack Beitrag anzeigen
    Soweit Richtig,jedoch kannst du doch mehr abseztzen da du ja fürs Geschäft Ausgaben hast.
    Beispiele : Strom,Fahrten (evtl.bei Freihauslieferung größerer Sachen) usw.das klärt dein Steuerberater aber für dich.
    Auf solche Kingerlitzchen wie Steuerberater will ich eben anfangs verzichten. Falls sich hrausstellt, dass der Laden sehr gut läuft ist ein Steuerberater natürlich auch in mein Interesse. Zu Anfang will ich aber im kleinen Stil die Sach betreiben....

    Lucky
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  2. #2
    Seniormitglied Avatar von no Freack
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    Zitat Zitat von Lucky111 Beitrag anzeigen
    Auf solche Kingerlitzchen wie Steuerberater will ich eben anfangs verzichten. Falls sich hrausstellt, dass der Laden sehr gut läuft ist ein Steuerberater natürlich auch in mein Interesse. Zu Anfang will ich aber im kleinen Stil die Sach betreiben....
    Lucky
    Achso
    Naja brauchst du auch nicht wirklich,da es viele gute Programme dafür gibt.
    Bei Wiso wirst z.b automatisch gefragt / Pauschale usw. bei angabe des Nebengewerbes.
    Wünsch dir viel erfolg bei deinem Unternehmen und so Wild ists nicht mit dem Drumherum des Gewerbes.
    Buchhaltung sollte stimmen,da gibts null probleme beim Finanzamt.

  3. #3
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    Avatar von Lucky111
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    Zitat Zitat von satin Beitrag anzeigen
    Am besten, Du schreibst zu Beginn der Tätigkeit ans Finanzamt:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit gebe ich bekannt, dass ich der Einkommenssteuer nicht beitrete.


    (gefunden im Buch: "Es fängt damit an, dass am Ende der Punkt fehlt)


    Da wäre natürlich am einfachsten, jedoch stehe ich dann mit einem Bein in der gitterverschönten EInzimmerwohnung...
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  4. #4
    Seniormitglied Avatar von no Freack
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    75% Zusicherung ?
    Ganz schön hoch gegriffen oder ?
    Du mußt eh ein Buch führen wo alle Ein + Ausgaben beschrieben sind und mit der Abrechnung der Steuer gehts auch erst am Jahresende da du ja null Plan hast was du für einnahmen hast.Im Folgejahr ists dan schon möglich eine vorauszahlung der Steuer zu leisten.( wird berechnet aus Vorjahr)

  5. #5
    Seniormitglied
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    Avatar von Lucky111
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    Zitat Zitat von no Freack Beitrag anzeigen
    75% Zusicherung ?
    Ganz schön hoch gegriffen oder ?

    Dadurch, dass ich keine Mietausgaben habe kann ich das so eben an den Kunden weiterreichen. Ich weiß eben, dass in unserer Gegend die üblichen Kinderbasars, die von Privat in sogenannten Dorfgemeinschaftshäusern veranstaltet werden, den Leuten nur 15% abknöpfen. Damit ich aber überhaupt den Laden ins Rollen bringen kann, muss ich die Presie gleich zu beginn so gestalten, dass die Leute auch Bock haben bei mir vorbei zu kommen.
    Dass ist natürlich eine Gratwanderung, aber muss ich nunmal gut durchdenken. Es nützt mir nix, wenn ich höhere Preise habe aber weniger Leute kommen....

    Lucky
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  6. #6
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    Hallo cim,

    also ich bin jetzt schon "etwas länger" selbstständig, aber das mit der Differenzbesteuerung kapiere ich bis heute nicht...


    Gruss Urmel

  7. #7
    Seniormitglied Avatar von no Freack
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    Zitat Zitat von satin Beitrag anzeigen
    Sechster Abschnitt. Sonderregelungen
    § 25a
    Differenzbesteuerung
    (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1.
    Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. 2Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
    2.
    Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. 2Für diese Lieferung wurde
    a) die Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
    b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
    3.
    Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zolltarifs).
    (2) 1Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
    1.
    Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
    2.
    Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
    2Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.
    (3) 1Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. 2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 3Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. 4Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
    (4) 1Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). 2Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro (bis 31. 12. 2001: 1 000 DM) nicht übersteigt. 3Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
    (5) 1Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. 2Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. 3Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
    (6) 1§ 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
    1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
    2. die Einkaufspreise und
    3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
    2Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
    (7) Es gelten folgende Besonderheiten:
    1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
    a)
    auf die Lieferungen eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
    b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
    2.
    Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
    3.
    Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
    (8) 1Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. 2Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.
    @Satin
    Du machst ja alle Verrückt damit.

  8. #8
    Neuling
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    Hallo cim,

    ne das ist mir schon klar.
    Aber ich kaufe ein Firmenfahrzeug bei Herrn Lucky111, der ist Privatperson und kann mir keine Rechnung (nur eine Quittung) ausstellen, daher bekomme ich vom Kaufpreis keine Mehrwertsteuer wieder.

    Jetzt gehe ich zur Firma cim und kaufe mir ein Firmenfahrzeug. Firma cim hat das Fahrzeug vorher von Herrn Lucky111 erworben (der ja keine Mwst ausweisen kann) und obwohl ich mein Fahrzeug bei einer Firma kaufe, bekomme ich die anfallende Mehrwertsteuer nicht erstattet.

    Ich finde es halt einfach nur unlogisch....


    Gruss Urmel


    PS:
    Bei mir sind es erst etwas über 10 Jahre....

  9. #9
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von cim Beitrag anzeigen
    was verstehst du nicht Urmel, siehe den beispiel die erstellt habe,
    so Arbeite ich schon seit 25 jahren als selbstständiger.
    Es gibt waren mit Mwst und ohne Mwst, da wird der Umsatzsteuer
    halt anders berechnet.
    Bedenke bei gebrauchte sachen die von privat leuten erwerbs gibts
    kein mwst. Der gewinn daraus unterliegt der differenzbesteuerung.


    Das ist Quatsch.
    .
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    .
    .

  10. #10
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    Avatar von Lucky111
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    Zitat Zitat von cim Beitrag anzeigen
    @ Lucky
    Also ein beispiel von meine betrieb, es ist auch einzelhandel(PKW)
    wenn du ware kaufs incl. Mwst zum preise von 11900,-
    10000,- + 1900 mwst = 11900,-
    du verkaufst es für 11000,. + 2090 mwst = 13090,-
    Umsatzsteuer ergibt sich 2090,- - 1900 = 190,- €
    zuzahlen sind 190,- €
    das muss du rechnen bei jede ware die ein, und verkaufst,
    die einkommensteuer wird erst ende des jahres durch deine netto
    verdienste berehnet, dies macht aber der steuerberater.
    Aha, dass hab ich auch verstanden, danke

    Lucky
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  11. #11
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    Avatar von Lucky111
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    Zitat Zitat von cim Beitrag anzeigen
    Nicht zu vergessen wenn du von einem privatperson z.beispiel
    ein gebrauchtes kinderwagen kaufs zum preise von 100,.- €
    ohne mwst(privatleute können kein mwst ausweisen)
    so unter liegt es der Differenzbesteuerung § 25 a.
    wenn du es für 130,-€ verkaufst, zahlst du nur die 19% von 30,-€
    die du verdient hast.
    viel erfolg.

    Ein sehr guter Hinweis!
    Klang aber wie oben beschrieben von Satin etwas komplizierter:

    Zitat:
    "Die Rechnung bei Komissionsware ist doch genau die Gleiche - nur dass
    Du nicht gleich den Einkaufspreis zahlen musst, sondern erst, wenns
    verkauft wurde. EK-Brutto und VK-Brutto - Diff. ist Vorsteuer.
    EK-Netto und VK-Netto - Diff. ist Einkommenssteuer.
    Zum EK gesellen sich alle Kosten, die abzuziehen sind
    (Unkosten gibts übrigens nicht, da Kosten schon Un sind....)"


    danke
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  12. #12
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von cim Beitrag anzeigen
    Nicht zu vergessen wenn du von einem privatperson z.beispiel
    ein gebrauchtes kinderwagen kaufs zum preise von 100,.- €
    ohne mwst(privatleute können kein mwst ausweisen)
    so unter liegt es der Differenzbesteuerung § 25 a.
    wenn du es für 130,-€ verkaufst, zahlst du nur die 19% von 30,-€
    die du verdient hast.
    viel erfolg.

    Mwst ist auf die 130 € rfällig.
    Auf die 30,00 ist Gewinnsteuer fällig, denn das ist der Gewinn.
    .
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  13. #13
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    Zitat Zitat von ingimaus Beitrag anzeigen
    Mwst ist auf die 130 € rfällig.
    Auf die 30,00 ist Gewinnsteuer fällig, denn das ist der Gewinn.

    Prima, ein riesen Thread, und das resultat ist mehr als ernüchternd....schade.

    Auf den Pullover, den ich für 10€ verkaufe, muss ich komplett auf die 10,00€ Umsatzsteuer zahlen, das wären 1,60€ und wie hier nun beschriebnen auf den Gewinn, welcher dass nun auch noch sein mag (meine 0,90€ oder die gesamten 2,50€??) noch einmal zusätzlich Gewinnsteuer. Meint ihr, ich soll das mit dem Laden lieber lassen und dem Staat ohne ein eigenes Geschäft lieber gleich monatlich Geld überwiesen? So wie das nämlich klingt kann man da echt noch Geld mitbringen
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  14. #14
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von Lucky111 Beitrag anzeigen
    Prima, ein riesen Thread, und das resultat ist mehr als ernüchternd....schade.
    Auf den Pullover, den ich für 10€ verkaufe, muss ich komplett auf die 10,00€ Umsatzsteuer zahlen, das wären 1,60€ und wie hier nun beschriebnen auf den Gewinn, welcher dass nun auch noch sein mag (meine 0,90€ oder die gesamten 2,50€??) noch einmal zusätzlich Gewinnsteuer. Meint ihr, ich soll das mit dem Laden lieber lassen und dem Staat ohne ein eigenes Geschäft lieber gleich monatlich Geld überwiesen? So wie das nämlich klingt kann man da echt noch Geld mitbringen

    Es sind 1,90 € wir haben mitlerweile seit Januar 19 Mwst.
    .
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  15. #15
    Seniormitglied
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    Zitat Zitat von ingimaus Beitrag anzeigen
    Es sind 1,90 € wir haben mitlerweile seit Januar 19 Mwst.
    Ne, bei 10,00€ Verkaufspreis sind es bei 19% trotzdem nur 1,60€!
    Also.

    Ich verkaufe einen Pulli für jemanden für 10,00€. Zahle aufgrund der Kommissionsbasis dem Kunden seine 60% aus (ortsüblich bei uns, vergessen wir mal meine 75%).
    Habe ich also 6,00€ für den Kunden und 4,00€ für mich.
    Von den 4,00€ gehen erstmal 1,60€ Umsatzsteuer ab (versteuerung der kompletten 10,00€), bleiben noch 2,40€ Gewinn.
    Auf die 2,40€ zahle ich nun nochmal herrliche Gewinnsteuer, wieviel dass nun auch immer sein mag.

    Somit bleibt von meinem Gewinn ortsüblich gesehen weniger als 50% übrig. Ist das die richtige Rechnung?
    Geändert von Lucky111 (18.02.07 um 14:43 Uhr)
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