Danke Dir zunächst einmal für die präzise Definition der Legitimierung des finalen Rettungsschuss.
Leider, leider, ist mir trotzdem immer noch nicht einleuchtend, wieso die Situation dieser speziellen Folterandrohung (wobei der Begriff 'Folter' natürlich schon so negativ wie möglich besetzt ist) so elementar von Notwehr und Rettungschuss abweichen soll.
Alleine, wenn ich 'Folterandrohung' durch 'Gewaltandrohung' ersetze, ergibt sich meines Erachtens ein ganz anderes Bild.
Man droht in Notwehrsituationen nunmal Gewalt an, und lediglich unsere Moralvorstellungen geben dann vor, welche Form des Wehrens konform ist und welche nicht.
Sorry, ich bleibe dabei: Wenn mir ein Täter gegenübersitzt, der gesteht, jemanden entführt zu haben und noch eine Chance erkennbar ist, das Opfer zu retten, ist die Gewaltandrohung sicherlich moralisch fragwürdig. Das Sterbenlassen des Opfers allerdings noch mehr...
Gruß & Gute Nacht