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Ergebnis 1 bis 8 von 8

Thema: Urteil zu WLAN-Anschluss

  1. #1
    Seniormitglied Avatar von Hansi Müller
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    26 Urteil zu WLAN-Anschluss

    Urteil zu WLAN-Anschluss

    Privatleute sind für die unberechtigte Nutzung ihres WLAN-Anschlusses verantwortlich, wenn sie den Zugang nicht ausreichend gesichert haben. Wenn ein Dritter über den Zugang illegal Musiktitel herunterlädt, kann der Inhaber des Anschlusses zur Unterlassung verurteilt werden. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz bestehe jedoch nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem verkündeten Urteil.
    http://www.bild.de

    mfg hansi müller
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  2. #2
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    Dazu Ergänzend:

    Quelle

    BGH-Entscheidung
    Abmahnung bei offenem WLAN-Anschluss

    Der Bundesgerichtshof geht einen Mittelweg bei Urheberrechtsverletzungen Dritter im Internet. So droht Besitzern eines ungeschützten WLAN zwar eine Abmahnung, aber kein Schadensersatz.

    Private Internetnutzer müssen ihren WLAN-Anschluss mit einem eigenen Passwort sichern. Fehlt es an der individuellen Sicherung, droht im Falle einer unbefugten Nutzung durch Dritte eine Abmahnung in Höhe von 100 Euro. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Unterlassungsansprüche der Musikindustrie gestärkt.
    Mehr zum Thema

    * Viele Tücken im Internet - Tipps für das sichere Surfen im Netz

    Zugleich lehnten die Bundesrichter aber Schadenersatzzahlungen des WLAN-Inhabers ab. Denn wenn sich Dritte in seiner Abwesenheit Zugang zu seinem Anschluss verschafften und unbefugt Musiktitel herunterladen würden, treffe den Inhaber kein Verschulden.

    Die Bundesrichter beschränkten mit ihrer Entscheidung die Haftung privater WLAN-Inhaber. Denn Schadenersatzzahlungen, die horrende Höhen erreichen können, lehnten die Bundesrichter ab. Wenn sich Dritte in Abwesenheit des Internetnutzers Zugang zu dessen Anschluss verschafften, hafte der Inhaber nicht wie ein Täter, hieß es in der Begründung. Schließlich habe nicht er selbst den Musiktitel zugänglich gemacht.
    BGH geht Mittelweg

    Im konkreten Fall ging es um den Song "Sommer unseres Lebens". Die Staatsanwaltschaft hatte ermittelt, dass der Musiktitel vom WLAN-Anschluss eines privaten Internetznutzers illegal auf einer Tauschbörse angeboten wurde. Der Anschlussinhaber war zu dieser Zeit jedoch in Urlaub. Dennoch verklagte ihn die Musikgesellschaft mit den Titelrechten auf Schadenersatz, Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

    Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die Forderungen der Musikgesellschaft dagegen vollständig zurück. Der BGH entschied sich nun für den Mittelweg: Einerseits könne auch von einem Privatmann verlangt werden, dass er seinen WLAN-Anschluss durch ein eigenes Passwort sichere, hieß es. Da dies unterblieb, bestehe ein Unterlassungsanspruch. Dagegen lehnten die Bundesrichter hohe Schadenersatzforderungen ab, weil das Eindringen unbefugter Dritter den Internetnutzer nicht selbst zum Täter mache. Denn nicht er selbst habe den Song "Sommer meines Lebens" illegal auf Tauschbörsen angeboten.
    Mehr Schutz für Musikindustrie

    Das BGH-Urteil bezog sich in diesem Fall auf Privatpersonen. Eine Rechtsprechung bei unbegrenztem Download in offenen WLAN-Netzen wie in Internetcafés gibt es derzeit noch nicht. Die Bundesrichter verwiesen allerdings darauf, dass allgemein die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige höher sei wie für Privatpersonen.

    Der Anwalt der Musikgesellschaft, Hermann Büttner, begrüßte das Grundsatzurteil. Nun stehe fest, dass es einen Unterlassungsanspruch gegen den Anschluss-Inhaber gebe, was mehr Schutz für die Musikindustrie bedeute, betonte er. Auch die Anwältin des Beklagten, Cornelie von Gierke, zeigte sich nach dem Urteil erleichtert, da es keine Schadenersatzansprüche gebe.

    (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 121/08)
    Zitat Ende.
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  3. #3
    Moderator (Verstorben) Avatar von Ratatia
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    Von der Systemführung her - bei der Einrichtung eines W-Lan-Netzes - sollte grundsätzlich eine Passworteingabe erforderlich sein !!

  4. #4
    Mitglied Avatar von warewolf
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    Das Urteil kann man aber auch anders interpretieren:
    Machen wir alle unsere Wlan Netze offen, saugen bis zu Umfallen und wenn die Abmahnung kommt waren wir eben nicht zu Hause und berappen die 100,- Euro :)
    Und was versteht man unter "individueller Sicherung" ?
    Gehört WEP auch dazu, dann kann man das Wlan gleich offen lassen.

    Gruß Warewolf

  5. #5
    Seniormitglied Avatar von wegomyway
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    wenn ich wep "inviduell" gestalte .... also für mich ein persönlich eingerichtetes pass usw. so zählt dieses locker als verschlüsselt. die haben nicht vorgeschrieben das nu jeder wpa/wpa2 verschlüsseln soll. da stand immer was von einem persönlichen passwort .... fertisch .... aber das urteil ist genial und die mukkeindustrie und abmahn-anwälte werden sich ärgern ohne ende ...
    rächtschraibfela

  6. #6
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von warewolf Beitrag anzeigen
    Das Urteil kann man aber auch anders interpretieren:
    Machen wir alle unsere Wlan Netze offen, saugen bis zu Umfallen und wenn die Abmahnung kommt waren wir eben nicht zu Hause und berappen die 100,- Euro :)
    Und was versteht man unter "individueller Sicherung" ?
    Gehört WEP auch dazu, dann kann man das Wlan gleich offen lassen.
    Gruß Warewolf

    Das Urteil lesen, statt "interpretieren" hilft wie immer.

    Das Urteil verpflichtet alle Anschlussinhaber, dass ihr WLAN-Anschluss durch "angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden". Es könne ihnen jedoch nicht zugemutet werden, "ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen."


    Also nix mit bewusst offen lassen.
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

  7. #7
    Seniormitglied Avatar von wegomyway
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Also nix mit bewusst offen lassen.
    na da nn isses so wie ich es geschrieben habe ....
    es reicht wep aus
    als pass reicht 1234
    und als ssid 1234
    das ist dann , wie gewünscht , inviduell .... und ich habe eben nicht die ahnung was hardware ist und wie ich die software dazu bringe wpa ( was ist das ) zu lernen
    rächtschraibfela

  8. #8
    Asiafreak Avatar von Musicnapper
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    Wer so blöd ist und zugibt ,das sein Wlan offen war ,gehört in meinen Augen auch bestraft.Anhand der IP und irgendwelcher Hash Protokolle (Kiffen die denn nur) kann die IP eines ISP identifiziert werden ,welcher dann diese anhand seiner Protokolle dem Kunden zuordnet,daraus lässt sich aber niemals schließen, ob ,oder wie der jeweilige Anschluss geschützt war. Also ,einfach Lügen und gut ist,unsere Politik kann das schließlich auch und gewinnt Wahlen damit !

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