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Thema: Strafverschärfung gegen Hacker ......

  1. #1
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    Strafverschärfung gegen Hacker ......

    (dpa) Hacker, die in fremde Systeme eindringen, müssen künftig mit Gefängnis rechnen - auch wenn sie keine Daten entwenden.

    Eine entsprechende Verschärfung des Strafrechts verabschiedete der Bundestag am Donnerstagabend gegen die Stimmen der Linksfraktion und eines SPD-Abgeordneten. Künftig stehen schon die Überwindung von Sicherheitssystemen und der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Strafe. Damit geraten auch solchen Hacker ins Visier der Justiz, die Sicherungsbarrieren ohne kriminelle Absicht überwinden.

    Unter Strafe gestellt werden ferner Attacken aus dem Internet, bei denen Server durch eine Masse von Abfragen bewusst blockiert werden. Auch das Herstellen und Verbreiten so genannter Hacker-Tools wird in Zukunft bestraft, um Computerkriminalität zu unterbinden. In schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich. Quelle


    ....Künftig stehen schon die Überwindung von Sicherheitssystemen und der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Strafe !!!!



    Gruß
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  2. #2
    SMember Avatar von Hawak
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    Zitat Zitat von Ratatia Beitrag anzeigen
    (dpa) Hacker, die in fremde Systeme eindringen, müssen künftig mit Gefängnis rechnen - auch wenn sie keine Daten entwenden.
    ...
    ....Künftig stehen schon die Überwindung von Sicherheitssystemen und der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Strafe !!!!

    Gruß
    Na, dann freue ich mich schon auf die ersten Strafanzeigen gegen Schäuble & Co. wenn der Bundestrojaner sein Unwesen treibt...

    Mit der angekündigten Verschärfung des Strafrechts würde der Tatbestand auf die Stufe einer schweren Straftat gehoben werden. Das aber dürfen auch verdeckte Ermittler bzw. verdeckte Ermittlungsmethoden meines Erachtens nicht übergehen.

    Wiki meint dazu:
    'Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Scheinidentität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen, vgl. § 110 a Abs. 2 Strafprozessordnung, eine Wohnung des Berechtigten betreten (§ 110c StPO) und Zeugen ohne Belehrung nach § 136 StPO befragen. Straftaten dürfen sie - je nach Auftrag - nicht begehen. Der verdeckte Ermittler ist vom noeB (nicht offen ermittelnden Beamten) zu unterscheiden, der nur gelegentlich auftritt und keine auf Dauer angelegte Legende besitzt. Der noeB wird nicht in § 110 a Abs. 2 StPO erwähnt'

    Das gibt wieder Diskussionen...

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