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Thema: Mehr Rechte für Mieter beim Aufstellen einer SAT-Schüssel

  1. #1
    Moderator (Verstorben) Avatar von Ratatia
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    Mehr Rechte für Mieter beim Aufstellen einer SAT-Schüssel

    Karlsruhe (dpa) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern zum Aufstellen so genannter Satellitenschüsseln gestärkt. Nach einem aktuellen Urteil kann der Vermieter nicht generell das Anbringen von Parabolantennen untersagen.

    Eine Klausel im Mietvertrag, die dies unter Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss ausnahmslos verbietet, ist dem Karlsruher Gericht zufolge komplett unwirksam, bestätigte ein Sprecher. Grund: Wegen der im Grundgesetz geschützten Informationsfreiheit müssen Ausnahmen beispielsweise für Ausländer möglich sein, die ihre Heimatprogramme empfangen wollen. Zugleich erleichterte der BGH das Aufstellen solcher Schüsseln auf dem eigenen Balkon, wenn dadurch weder das Gebäude beschädigt noch der optische Eindruck nennenswert gestört wird. (Az VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007)

    Ein türkischer Mieter hatte in einer Wohnanlage in Berlin-Neukölln eine relativ große mobile Schüssel auf seinen sichtgeschützten Balkon gestellt, um über die im Kabel zugänglichen sechs türkischsprachigen Programme hinaus weitere Sender empfangen zu können. Der Vermieter wollte ihm dies unter Berufung auf zwei Klauseln im Mietvertrag verbieten. Zum einen war das Anbringen von Parabolantennen außerhalb der Wohnung verboten, weil das Anwesen über einen Breitbandkabelanschluss verfügte. Nach einer weiteren Klausel war eine Zustimmung des Vermieters zu solchen Maßnahmen möglich, wenn davon keine «nennenswerte Beeinträchtigung der Mietsache» ausging.

    Das Antennen-Verbot ist laut BGH unwirksam, weil es keinerlei Ausnahmen für Mieter vorsieht, die ein besonderes Interesse an Satellitenprogrammen geltend machen können. Mit Blick auf das Grundgesetz hatte das Bundesverfassungsgericht Ausländern einen solchen Anspruch eingeräumt. Laut Mieterbund können beispielsweise auch Sportreporter dazu gehören, die für ihre Arbeit zahlreiche Sportkanäle benötigen. Damit kann praktisch jeder Mieter eine solche rigide Klausel anfechten auch ohne Sonderinteressen.

    Im Hinblick auf die zweite Klausel bestätigte der BGH zwar seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein vorhandener Kabelanschluss das Verbot einer «Schüssel» grundsätzlich rechtfertigen kann. Allerdings könne der Vermieter verpflichtet sein, dem Aufstellen einer Antenne zuzustimmen, wenn seine Interessen nicht nennenswert beeinträchtigt seien dies folge aus der Informationsfreiheit des Mieters. Der BGH verwies den Fall an das Landgericht Berlin zurück, das nun prüfen muss, ob die Antenne die Optik der Wohnanlage stört. Quelle



    ....also lasst Euch vom Vermieter nicht ärgern ...es geht doch !!!


    Gruß
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  2. #2
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    Sehr interessant

    Das würde ich doch sehr gerne nochmals beachtet sehen!


    Bisher hieß es immer: Nein das geht nicht...nur für Bewohner,

    die auf die Sprache Ihres Heimatlandes angewiesen sind

    (was ich persönlich krank finde,
    als würde die Kulturhoheit getauscht).


    Dann wurde es vom Kabelanschluß (oder nicht) abhängig gemacht!


    Nun endlich hat der Bundesgerichtshof
    zum wiederholten Male einen Gesetzesbruch zurechtgerückt...


    Die Frage bleibt: Wie lange darf ein "Gegen-das-Gesetz-Verstoßender"

    eigentlich noch "bis ganz oben" prozessieren?


    Gruß

    Bobby

  3. #3
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    Zitat Zitat von satin Beitrag anzeigen
    Man muss die Vermieter auch mal mit neueren Urteilen konfrontieren - natürlich

    nicht gleich mit aller Härte - man will ja dort auch den Frieden net stören.

    Aber man hat eben nicht nur Pflichten sondern auch Rechte und sollte keine

    Angst haben, diese anzumelden...
    Det is jut, nur werden die Rechte immer janz geschickt im Kleingedruckten versteckt und so unverständlich formuliert, det der Nichtjurist keinen blassen Schimmer hat was er jerade jelesen hat

  4. #4
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    Ich habe zu dem Thema noch einen aktuellen Beitrag gefunden:


    Sat-Schüssel trotz Kabel zulässig
    [fr] Hamburg - Ein Kabelanschluss im Haus schließt nicht automatisch die Montage einer Satellitenantenne aus. Das habe der Bundesgerichtshof entschieden, berichtet der Mieterverein zu Hamburg.

    Dem Urteil zufolge dürfe ein an zusätzlichen, nur per Satellit empfangbaren Informationen interessierter Mieter eine "Schüssel" anbringen, wenn dem Haus dadurch keine Substanzverletzung drohe und das Haus durch die Antenne ästhetisch nicht oder nicht nennenswert beeinträchtigt werde (Az.: VIII ZR 207/04).

    Bisher hatte den Angaben zufolge ein Mieter im Normalfall keinen Anspruch darauf, am Haus eine Parabolantenne anzubringen, wenn ein Breitbandkabel vorhanden ist. Um Konflikte zu vermeiden, raten die Rechtsexperten des Mietervereins, keine Löcher für das Antennenkabel in den Balkontür- oder Fensterrahmen zu bohren, sondern Flachkabel zu montieren.

    Die Antenne sollte fest auf einem schweren Sonnenschirmfuß montiert und möglichst "unsichtbar" sein. Verstecken könne man sie beispielsweise hinter einer Balkonverkleidung oder hinter Pflanzen. Dem Vermieter solle man auf Wunsch den Nachweis vorlegen, dass die Privathaftpflichtversicherung etwaige Schäden durch die Antenne deckt. (ddp) hier gelesen

    Gruß
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  5. #5
    Stammuser Avatar von Brunhilde
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    Ich habe zu dem Thema noch einen aktuellen Beitrag gefunden:
    Sat-Schüssel trotz Kabel zulässig
    Jeder Mensch ist frei !!!!!!!!!!!!!!!!!! Jeder Mensch ist so frei, auf der Strasse zu verhungern !!!!!!!!!!

    Jeder Mieter hat das Recht............... siehe oben...............

    Aber jeder Eigentümer eines Hauses hat das Recht, zu bestimmen, an welcher Stelle seines Eigentums, ein "popliger Mieter, seine Bohrmaschine ansetzen darf, und wo nicht.

    Wenn der Eigentümer eines Hauses festlegt, das an der Südseite seines Hauses keine Veränderung vorgenommen werden darf, hilft dem "interessierten Mieter auch kein Urtei eines Bundesgerichtshof, an der Nordseite des Hauses, interessierende Satprogramme zu empfangen.
    Denken ist nicht immer besser als fragen.

  6. #6
    Moderator (Verstorben)
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    Zitat Zitat von Brunhilde Beitrag anzeigen
    Jeder Mensch ist frei !!!!!!!!!!!!!!!!!! Jeder Mensch ist so frei, auf der Strasse zu verhungern !!!!!!!!!!
    Jeder Mieter hat das Recht............... siehe oben...............
    Aber jeder Eigentümer eines Hauses hat das Recht, zu bestimmen, an welcher Stelle seines Eigentums, ein "popliger Mieter, seine Bohrmaschine ansetzen darf, und wo nicht.
    Wenn der Eigentümer eines Hauses festlegt, das an der Südseite seines Hauses keine Veränderung vorgenommen werden darf, hilft dem "interessierten Mieter auch kein Urtei eines Bundesgerichtshof, an der Nordseite des Hauses, interessierende Satprogramme zu empfangen.
    Veränderungen dürfen eh nicht am Gebäude vorgenommen werden, wenn es der "Hausherr" vorschreibt.

    Hier geht es doch mehr um die Duldung und Nutzung z.B. auf dem Balkon (möglicherweise auch im Garten oder Hof falls vorhanden und wenn das Teil gut getarnt werden kann??). Wer also eine Nordwohnung bewohnt, hat eh die A*schkarte gezogen!

  7. #7
    SMember Avatar von Hawak
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    Es ist schon so, dass sich Mieter- und Vermieterinteressen gerade bei den Sat-Anlagen genau gegenüber stehen.

    Und so richtig auch der Anspruch der Mieter ist, finde ich die Forderung der Vermieter ebenso in Ordnung, Gebäude nicht durch Schüsseln verschandeln zu lassen.

    Die Häuserfassaden, die mit Sat-Schüsseln 'Auftstellungsberechtiger Mieter' zugepflastert sind, hat wohl jeder schon mal gesehen, ich als Vermieter würde dabei einen Anfall kriegen.

    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass - wenn man ein so hohes Interesse an bestimmten Programmen hat - dieses auch durchaus vor Bezug einer Wohnung berücksichtigen kann. Dann bin eben selbst schuld, wenn ich die 'blinde' Nordwohnung mit Kabelanschluss und ohne Balkon beziehe.
    Also hier immer einen Konsens zwischen den Ansprüchen von Vermietern und Mietern zu finden, ist ausgesprochen schwierig, weil beide Seite absolut berechtigte Interessen haben...

    Die oben beschriebenen Urteile und daraus abgeleiteten Hinweise halte ich auch für sinnvoll und vernünftig, gegen eine Balkonschüssel, die kaum zu sehen ist, kann kein Vermieter ernsthafte Einwände haben.

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