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Thema: Mehr Rechte für Mieter beim Aufstellen einer SAT-Schüssel

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Moderator (Verstorben)
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    Zitat Zitat von Brunhilde Beitrag anzeigen
    Jeder Mensch ist frei !!!!!!!!!!!!!!!!!! Jeder Mensch ist so frei, auf der Strasse zu verhungern !!!!!!!!!!
    Jeder Mieter hat das Recht............... siehe oben...............
    Aber jeder Eigentümer eines Hauses hat das Recht, zu bestimmen, an welcher Stelle seines Eigentums, ein "popliger Mieter, seine Bohrmaschine ansetzen darf, und wo nicht.
    Wenn der Eigentümer eines Hauses festlegt, das an der Südseite seines Hauses keine Veränderung vorgenommen werden darf, hilft dem "interessierten Mieter auch kein Urtei eines Bundesgerichtshof, an der Nordseite des Hauses, interessierende Satprogramme zu empfangen.
    Veränderungen dürfen eh nicht am Gebäude vorgenommen werden, wenn es der "Hausherr" vorschreibt.

    Hier geht es doch mehr um die Duldung und Nutzung z.B. auf dem Balkon (möglicherweise auch im Garten oder Hof falls vorhanden und wenn das Teil gut getarnt werden kann??). Wer also eine Nordwohnung bewohnt, hat eh die A*schkarte gezogen!

  2. #2
    SMember Avatar von Hawak
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    Es ist schon so, dass sich Mieter- und Vermieterinteressen gerade bei den Sat-Anlagen genau gegenüber stehen.

    Und so richtig auch der Anspruch der Mieter ist, finde ich die Forderung der Vermieter ebenso in Ordnung, Gebäude nicht durch Schüsseln verschandeln zu lassen.

    Die Häuserfassaden, die mit Sat-Schüsseln 'Auftstellungsberechtiger Mieter' zugepflastert sind, hat wohl jeder schon mal gesehen, ich als Vermieter würde dabei einen Anfall kriegen.

    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass - wenn man ein so hohes Interesse an bestimmten Programmen hat - dieses auch durchaus vor Bezug einer Wohnung berücksichtigen kann. Dann bin eben selbst schuld, wenn ich die 'blinde' Nordwohnung mit Kabelanschluss und ohne Balkon beziehe.
    Also hier immer einen Konsens zwischen den Ansprüchen von Vermietern und Mietern zu finden, ist ausgesprochen schwierig, weil beide Seite absolut berechtigte Interessen haben...

    Die oben beschriebenen Urteile und daraus abgeleiteten Hinweise halte ich auch für sinnvoll und vernünftig, gegen eine Balkonschüssel, die kaum zu sehen ist, kann kein Vermieter ernsthafte Einwände haben.

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