Zitat Zitat von Blubbs_die_Fliege Beitrag anzeigen
Hallo Jungs,
bin mal wieder aus Afrika zurück, lese mich hier gerade ein...
Mhh, spontan gesehen denke ich, die Beschreibungen der Arikel sind doch deutlich als Bild gekennzeichnet. Eigentlich muss man schon ein Brett haben, das zu übersehen, oder - mal ehrlich.
Ob das so einfach ist, jetzt wegen Betrug etc.? Ich drücke euch die Daumen!
Auf jeden Fall täte ich mal prüfen tun, ob das evtl. anfechtbare oder sogar nichtige Verträge sind. Die Regelungen gelten doch auch im Privatrecht, oder?
Ansonsten hoffe ich Ihr habt euch net in die Nesseln gesetzt...
Blubbs
Also, in die Nesseln gesetzt hat sich keiner, ich hoffe mal Wacheia hat kein Poster gekauft

Gut, dann mal zu dem Vertrag (gilt natürlich immer, also auch im Privatrecht)

Der Vertrag ist die Abgabe und die Annahme zweier übereinstimmender Willenserklärungen von geschäftsfähigen Personen (heißt über 18).

Das heißt in unserem Fall:

Erstmal Verkäufer will was verkaufen, der Bieter will was kaufen (sonst hätte er ja nicht geboten). Somit haben wir zwei übereinstimmende Willenserklärungen, und ein Vertrag kam zustande (Boa eh...).

Jetzt zur Frage, ist der Vertrag gültig:

Er ist gültig, kann aber angefochten werden wegen...

1. Inhaltsirrtum (Bieter überschaut es nicht)
2. Eigenschaftsirrtum (in der Sache an sich; es sollte ja wohl kein Bild gekauft werden)

Hier muss die Anfechtung des Vertrages unverzüglich erfolgen (ohne schuldhaftes verzögern)

3. Arglistiger Täuschung (verschweigen und verfälschen von Tatsachen)

Hier muss die Anfechtung binnen Jahresfrist ab Entdeckung erfolgen.

Dieses ist eine formlose aber alledings empfangsbedürftige Willenserklärung des Bieters, wodurch der Vetrag rückwirkend unwirksam wird.

Sollte er nicht Anfechten, so hat der Käufer die Pflicht zur Bezahlung der Ware.

Und jetzt kommts:

Der Verkäufer hat jetzt die Pflicht zur Sachübergabe und zur Eigentumsverschaffung.

Das heißt die Sache die vereinbarte Beschaffenheit haben.

Ob es ausreicht als Beschaffeheit nur mal kurz zu erwähnen es handelt sich um ein Bild, und bei dem restliche Text (ca. 98 %) handelt sich um die Eigenschaften einer Playstation 3, bleibt die Frage um was es sich tatsächlich handelt.

Sofern eine Eigenschaft nicht konkret vereinbart ist (und das sehe ich hier so), so hat der Verkäufer die Ware

1. nach vorausgesetzter Verwendungseigung (Playstation 3 ist zum spielen da)
2. in der üblichen Beschaffenheit (also nicht auf einem Bild)

zu übergeben.

Kann er das nicht, so handelt es sich um Betrug StGB § 263



Habe fertig...