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Thema: Hilfe - will Laden eröffnen, wer kennt Tipps

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Seniormitglied Avatar von no Freack
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    75% Zusicherung ?
    Ganz schön hoch gegriffen oder ?
    Du mußt eh ein Buch führen wo alle Ein + Ausgaben beschrieben sind und mit der Abrechnung der Steuer gehts auch erst am Jahresende da du ja null Plan hast was du für einnahmen hast.Im Folgejahr ists dan schon möglich eine vorauszahlung der Steuer zu leisten.( wird berechnet aus Vorjahr)

  2. #2
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    Avatar von Lucky111
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    Zitat Zitat von no Freack Beitrag anzeigen
    75% Zusicherung ?
    Ganz schön hoch gegriffen oder ?

    Dadurch, dass ich keine Mietausgaben habe kann ich das so eben an den Kunden weiterreichen. Ich weiß eben, dass in unserer Gegend die üblichen Kinderbasars, die von Privat in sogenannten Dorfgemeinschaftshäusern veranstaltet werden, den Leuten nur 15% abknöpfen. Damit ich aber überhaupt den Laden ins Rollen bringen kann, muss ich die Presie gleich zu beginn so gestalten, dass die Leute auch Bock haben bei mir vorbei zu kommen.
    Dass ist natürlich eine Gratwanderung, aber muss ich nunmal gut durchdenken. Es nützt mir nix, wenn ich höhere Preise habe aber weniger Leute kommen....

    Lucky
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  3. #3
    Neuling
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    Hallo cim,

    also ich bin jetzt schon "etwas länger" selbstständig, aber das mit der Differenzbesteuerung kapiere ich bis heute nicht...


    Gruss Urmel

  4. #4
    Seniormitglied Avatar von no Freack
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    Zitat Zitat von satin Beitrag anzeigen
    Sechster Abschnitt. Sonderregelungen
    § 25a
    Differenzbesteuerung
    (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1.
    Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. 2Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
    2.
    Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. 2Für diese Lieferung wurde
    a) die Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
    b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
    3.
    Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zolltarifs).
    (2) 1Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
    1.
    Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
    2.
    Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
    2Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.
    (3) 1Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. 2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 3Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. 4Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
    (4) 1Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). 2Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro (bis 31. 12. 2001: 1 000 DM) nicht übersteigt. 3Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
    (5) 1Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. 2Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. 3Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
    (6) 1§ 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
    1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
    2. die Einkaufspreise und
    3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
    2Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
    (7) Es gelten folgende Besonderheiten:
    1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
    a)
    auf die Lieferungen eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
    b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
    2.
    Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
    3.
    Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
    (8) 1Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. 2Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.
    @Satin
    Du machst ja alle Verrückt damit.

  5. #5
    Neuling
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    Da kann ich nur zustimmen,

    An- und Verkauf ist eigentlich recht einfach...

    Und die Kosten für die Bürokratie halten sich auch ganz stark in Grenzen.
    Selbst ein Steuerberater dürfte hierfür nicht sehr viel kosten.


    Gruss Urmel

  6. #6
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    Avatar von Lucky111
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    Der Lucky lässt sich doch dadurch nicht beirren! Im gegenteil, ich lerne noch fleißig hinzu. Und dazu muss man es aben auch verstehen - und zwar wirklich verstehen und nicht einfach so tun, damit man Ruhe hat (Wie einst inne Schule )

    Nun denn, dadurch, dass ich ja sehr Wahrscheinlich einen Second Hand mache, der auf Komissionsbasis läuft, ist also laut eurer Aussage der §25 für mich Ausschlaggebend. Ich zahle also von dem erzielten Gewinn stets 19% Umsatzsteuer. Verkaufe ich einen Artikel zu 20€, zahle dem Kunden seine 15€ aus (75%), zahle ich also schlicht und ergreifend auf 5,00€ 19% Umsatzsteuer. Oder doch wie Satin geschrieben hat, dass in den 5,00€ schon die 19% enthalten sind und somit 119% entsprechen???
    AM Jahresende mache ich dann die Einkommenssteuererklärung, die meine Nettogewinne beinhalten. Nettogewinn wäre in dem Fall die 5,00€ minus die Umsatzsteuer minus meine Geschäftsauslagen, korrekt?

    Lucky
    Geändert von Lucky111 (18.02.07 um 13:49 Uhr)
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  7. #7
    Neuling
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    Zitat Zitat von cim Beitrag anzeigen
    ... taucht dann nicht in den büchern auf...
    Na aber wer macht den sowas???

    Und wer sowas macht, der frisst auch kleine Kinder und guckt Prem... ohne Abo.


    Gruss Urmel

  8. #8
    Seniormitglied Avatar von no Freack
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    Das nennt man nur Bücherschwund.
    Da is nix Verbotenes dabei,oder ??

  9. #9
    Neuling
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    Hallo cim,

    ne das ist mir schon klar.
    Aber ich kaufe ein Firmenfahrzeug bei Herrn Lucky111, der ist Privatperson und kann mir keine Rechnung (nur eine Quittung) ausstellen, daher bekomme ich vom Kaufpreis keine Mehrwertsteuer wieder.

    Jetzt gehe ich zur Firma cim und kaufe mir ein Firmenfahrzeug. Firma cim hat das Fahrzeug vorher von Herrn Lucky111 erworben (der ja keine Mwst ausweisen kann) und obwohl ich mein Fahrzeug bei einer Firma kaufe, bekomme ich die anfallende Mehrwertsteuer nicht erstattet.

    Ich finde es halt einfach nur unlogisch....


    Gruss Urmel


    PS:
    Bei mir sind es erst etwas über 10 Jahre....

  10. #10
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von cim Beitrag anzeigen
    was verstehst du nicht Urmel, siehe den beispiel die erstellt habe,
    so Arbeite ich schon seit 25 jahren als selbstständiger.
    Es gibt waren mit Mwst und ohne Mwst, da wird der Umsatzsteuer
    halt anders berechnet.
    Bedenke bei gebrauchte sachen die von privat leuten erwerbs gibts
    kein mwst. Der gewinn daraus unterliegt der differenzbesteuerung.


    Das ist Quatsch.
    .
    .
    .
    .
    .

  11. #11
    Neuling
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    Hallo,

    was soll daran genau Quatsch sein?

    Wie kommst du darauf das hier 85% der Sachen vollkommen falsch ist?

    D"as wären hochgerechnet auf die 75% an Euro Lieferanten 365 € im Monat Gewinn vor Steuern und Unkosten.

    Na dann viel Spass."

    Wie kommst du auf diese Rechnung?

    Die ist doch Quatsch. Zählt also sicherlich zu den 85%.


    Gruss Urmel

  12. #12
    Seniormitglied
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    Avatar von Lucky111
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    Zitat Zitat von mike101 Beitrag anzeigen
    Wenn ich einen Fernseher kaufen will, dann gehe ich in einen Gemüseladen und frage da nach Details und löchere die Verkäufer und am besten auch gleich die Kundschaft mit Fragen.
    Also, wenn Du mit dieser Gesinnung einen A und V für Kinderklamotten aufmachen willst, ist der Untergang schon vorprogrammiert.
    Mehr ist dazu nicht zu sagen.

    Es ist aber so, dass hier jede Mange Leute mit Erfahrungen sind. Darum stelle ich natürlich zu beginn einmal hier die ersten Fragen, was das angeht. Ihr solltet nicht vergessen, dass ich keine Bill Gates werden will.
    Mensch, ich will doch nur ein paar Kinderklamotten verkaufen und ein bisl was dazuverdienen. Ich will zu Beginn keine ANwälte, keine Steuerberater und keine Wissenschaftler einstellen, die auch mitverdienen wollen. Wenn ich aufm Flohmarkt gehe brauch ich doch auch keine Abi, oder?
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  13. #13
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von Urmel Beitrag anzeigen
    Hallo,
    was soll daran genau Quatsch sein?
    Wie kommst du darauf das hier 85% der Sachen vollkommen falsch ist?
    D"as wären hochgerechnet auf die 75% an Euro Lieferanten 365 € im Monat Gewinn vor Steuern und Unkosten.
    Na dann viel Spass."
    Wie kommst du auf diese Rechnung?
    Die ist doch Quatsch. Zählt also sicherlich zu den 85%.
    Gruss Urmel

    Wenn Du meine Beiträge ordendlich lesen würdest könntest Du die Rechnung verstehen. Also für Dich nochmal.

    Wenn ich als Kleinunternehmer nicht am Vorsteuerabzugsverfahren teilnehmen möchte, so wie es Satin geschrieben hat, es dem Finanzamt so mitzuteilen ist eine Unsatzobergrenze im Jahr Voraussetzung. Diese liegt bei 17500 €.

    17500 € geteilt durch 12 Monate sind es 1458,33 € im Monat Umsatz.
    Davon bekommen die Lieferanten 75 % so hat sie sich das vorgenommen.

    75 % von 1458,33 sind 1093,75. Also bleiben als Gewinn 364,58 übrig.

    Wenn sich dann bei Abzug aller Unkosten, Strom, Heizung, Telefon usw. noch was übrig bleibt hat es sich dann gelohnt????

    Wo soll das nun Unsinn sein???????????
    .
    .
    .
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  14. #14
    Neuling
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    Ich habe deine Beiträge gelesen und kopfschüttelnd zur Kenntnis genommen.

    Der Unsinn besteht darin, dass du 75% des Umsatzes für Lieferanten annimmst.

    Das ist Quatsch!!!
    Und dazu stehe ich!

    Wenn er bei ebay für einen Kinderpulli 1,90 Eru bekommt wird er ihn sicher nicht für 10 Euro ankaufen.

    Du kannst Kommentare abgeben.



    Gruss Urmel

  15. #15
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von cim Beitrag anzeigen
    wenn das quatsch ist, liegt seit 25 jahren das Finazamt auch falsch,
    ich weiss wovon ich hier rede, da ich schon langem im geschäft bin,
    und nicht erst seit gestern.
    Will nicht bestreiten, dass du 25 im Geschäft bist. Weis ja nicht mit welchen Tricks Du handelst. Im Autohandel sind viele möglich.

    Im A & V und nach den Bestimmungen des Gesetzes, und danach wurde gefragt ist das eben so wie ich es geschrieben habe. Sie hat nicht gefragt welche Tricks sie anwenden kann.

    Glaub mir Finanzamt holt sich sein Geld. Kenne keinen Selbständigen der Freund des Finanzamtes ist.
    Geändert von ingimaus (18.02.07 um 15:34 Uhr)
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