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Thema: Hilfe - will Laden eröffnen, wer kennt Tipps

  1. #31
    Seniormitglied Avatar von no Freack
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    Zitat Zitat von satin Beitrag anzeigen
    Sechster Abschnitt. Sonderregelungen
    § 25a
    Differenzbesteuerung
    (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1.
    Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. 2Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
    2.
    Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. 2Für diese Lieferung wurde
    a) die Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
    b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
    3.
    Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zolltarifs).
    (2) 1Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
    1.
    Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
    2.
    Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
    2Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.
    (3) 1Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. 2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 3Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. 4Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
    (4) 1Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). 2Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro (bis 31. 12. 2001: 1 000 DM) nicht übersteigt. 3Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
    (5) 1Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. 2Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. 3Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
    (6) 1§ 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
    1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
    2. die Einkaufspreise und
    3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
    2Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
    (7) Es gelten folgende Besonderheiten:
    1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
    a)
    auf die Lieferungen eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
    b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
    2.
    Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
    3.
    Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
    (8) 1Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. 2Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.
    @Satin
    Du machst ja alle Verrückt damit.

  2. #32
    Neuling
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    Hallo cim,

    ne das ist mir schon klar.
    Aber ich kaufe ein Firmenfahrzeug bei Herrn Lucky111, der ist Privatperson und kann mir keine Rechnung (nur eine Quittung) ausstellen, daher bekomme ich vom Kaufpreis keine Mehrwertsteuer wieder.

    Jetzt gehe ich zur Firma cim und kaufe mir ein Firmenfahrzeug. Firma cim hat das Fahrzeug vorher von Herrn Lucky111 erworben (der ja keine Mwst ausweisen kann) und obwohl ich mein Fahrzeug bei einer Firma kaufe, bekomme ich die anfallende Mehrwertsteuer nicht erstattet.

    Ich finde es halt einfach nur unlogisch....


    Gruss Urmel


    PS:
    Bei mir sind es erst etwas über 10 Jahre....

  3. #33
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    Da kann ich nur zustimmen,

    An- und Verkauf ist eigentlich recht einfach...

    Und die Kosten für die Bürokratie halten sich auch ganz stark in Grenzen.
    Selbst ein Steuerberater dürfte hierfür nicht sehr viel kosten.


    Gruss Urmel

  4. #34
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    Zitat Zitat von cim Beitrag anzeigen
    ... taucht dann nicht in den büchern auf...
    Na aber wer macht den sowas???

    Und wer sowas macht, der frisst auch kleine Kinder und guckt Prem... ohne Abo.


    Gruss Urmel

  5. #35
    Seniormitglied Avatar von no Freack
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    Das nennt man nur Bücherschwund.
    Da is nix Verbotenes dabei,oder ??

  6. #36
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    Avatar von Lucky111
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    Der Lucky lässt sich doch dadurch nicht beirren! Im gegenteil, ich lerne noch fleißig hinzu. Und dazu muss man es aben auch verstehen - und zwar wirklich verstehen und nicht einfach so tun, damit man Ruhe hat (Wie einst inne Schule )

    Nun denn, dadurch, dass ich ja sehr Wahrscheinlich einen Second Hand mache, der auf Komissionsbasis läuft, ist also laut eurer Aussage der §25 für mich Ausschlaggebend. Ich zahle also von dem erzielten Gewinn stets 19% Umsatzsteuer. Verkaufe ich einen Artikel zu 20€, zahle dem Kunden seine 15€ aus (75%), zahle ich also schlicht und ergreifend auf 5,00€ 19% Umsatzsteuer. Oder doch wie Satin geschrieben hat, dass in den 5,00€ schon die 19% enthalten sind und somit 119% entsprechen???
    AM Jahresende mache ich dann die Einkommenssteuererklärung, die meine Nettogewinne beinhalten. Nettogewinn wäre in dem Fall die 5,00€ minus die Umsatzsteuer minus meine Geschäftsauslagen, korrekt?

    Lucky
    Geändert von Lucky111 (18.02.07 um 13:49 Uhr)
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  7. #37
    SMember Avatar von ingimaus
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    Erstmal reicht eine eifache Anmeldung bei einen A & V nicht aus. Es ist ein genehmiigungsplichtiges Gewerbe, also brauchst Du noch ein Pol. Führungszeugnis.

    Bei Deinem Beispiel mit dem Pullover legst Du schon Geld drauf.

    7,50 bekommt der Lieferant und von Deinen 2,50 musst du 1,90 Mwst. abführen. Diese wird immer sofort fällig. Kannst Du also nicht am Jahresende mit Deinen Kosten verrechnen. Bleiben Dir 0,60 ,was willst Du damit für Unkosten decken.

    A & V im kleinen lohnt sich nicht. Darum sind bestimmt die anderen in Deinem Ort schon gescheidert. Bei niedrigen Marshen macht es die Masse. Die kannst Du im Gartenhaus nicht anbieten. Will Dir Deinen Traum nicht nehmen, aber nur diese kleine Rechnung und da sind noch nicht alle Ausgaben die Du haben wirst aufgeführt.
    Geändert von ingimaus (18.02.07 um 13:55 Uhr)
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  8. #38
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    Avatar von Lucky111
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    Zitat Zitat von ingimaus Beitrag anzeigen
    Erstmal reicht eine eifache Anmeldung bei einen A & V nicht aus. Es ist ein genehmiigungsplichtiges Gewerbe, also brauchst Du noch ein Pol. Führungszeugnis.
    Bei Deinem Beispiel mit dem Pullover legst Du schon Geld drauf.
    7,50 bekommt der Lieferant und von Deinen 2,50 musst du 1,90 Mwst. abführen. Diese wird immer sofort fällig. Kannst Du also nicht am Jahresende mit Deinen Kosten verrechnen. Bleiben Dir 0,60 ,was willst Du damit für Unkosten decken.
    A & V im kleinen lohnt sich nicht. Darum sind bestimmt die anderen in Deinem Ort schon gescheidert. Bei niedrigen Marshen macht es die Masse. Die kannst Du im Gartenhaus nicht anbieten. Will Dir Deinen Traum nicht nehmen, aber nur diese kleine Rechnung und da sind noch nicht alle Ausgaben die Du haben wirst aufgeführt.
    Nicht A&V, sondern Second Hand, ingimaus. Wieso muss ich denn jetzt von 2,50€ auf einem Mal ganze 1,90€ Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zahlen. Wie rechnest du das denn?
    Bei der Rechnung hat sich ein Second Hand natürlich für mich erledigt, ganz klar...

    Lucky
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  9. #39
    kokobay
    Gast
    Ich habe einfach mal ein Umsatzsteuer-Rechner angehängt.

    Einach unten den Verkaufs Preis eingeben.
    Ist mir öfters eine große Hilfe.

    mfg kokobay

  10. #40
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von Urmel Beitrag anzeigen
    Hallo Lucky111,
    ich gluabe du hast noch ein kleines Problem mit Umsatzsteur, Gewinn usw.
    Von jedem Teil was Du kaufst bekommt du die Mehrwertsteuer zurück.
    Von jedem Teil was du verkaufst musst du Mehrwertsteuer bezahlen.
    Du kauft einen Pullover für 10 Euro + Mwst. also bezahlst du 11,90 Euro.
    Das Finanzamt bezahlt dir 1,90 Euro Mehrwersteuer zurück.
    Du verkauft einen Pullover für 20 Euro + Mwst. also bekommst du 23,80 Euro vom Käufer.
    Du musst aber 3,80 Euro an das Finanzamt überweisen.
    Du hast an dem pullover also 10 Euro Gewinn gemacht.
    Jetzt stellst du alle Einnahmen zusammen und auf der anderen Seite alle Ausgaben.
    Wenn du mehr eingenommen als ausgegeben hast, musst du darauf Steuern bezalhen.
    Vergleichbar mit der Lohnsteuer eines Angestellten.
    Wie hoch die Steuer ist kann man erst sagen, wenn das jahr gelaufen ist, wobei man da ja auch Möglichkeiten hat, diese Steuer zu vermindern...
    Gruss Urmel
    PS:
    Gilt auch bei Kommisionsware
    Der Verkäufer von dem Pullover darf an das Geschäft darf garkeine Mwst berechnen. Also Brutto gleich Netto, da er eine Privatperson ist. Somit bekommt sie keine Vorsteuer vom Finanzamt zurück.
    .
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  11. #41
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von Lucky111 Beitrag anzeigen
    Auf solche Kingerlitzchen wie Steuerberater will ich eben anfangs verzichten. Falls sich hrausstellt, dass der Laden sehr gut läuft ist ein Steuerberater natürlich auch in mein Interesse. Zu Anfang will ich aber im kleinen Stil die Sach betreiben....
    Lucky
    Das Finanzamt wird dich dann auch im kleinen Stil wegen Stteuerhinterziehung anzeigen.
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  12. #42
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von satin Beitrag anzeigen
    Die Rechnung bei Komissionsware ist doch genau die Gleiche - nur dass
    Du nicht gleich den Einkaufspreis zahlen musst, sondern erst, wenns
    verkauft wurde. EK-Brutto und VK-Brutto - Diff. ist Vorsteuer.
    EK-Netto und VK-Netto - Diff. ist Einkommenssteuer.
    Zum EK gesellen sich alle Kosten, die abzuziehen sind
    (Unkosten gibts übrigens nicht, da Kosten schon Un sind....)

    EK-Brutto und VK-Brutto - Diff. ist Vorsteuer.

    Nicht richtig, dies ist der Gewinn.
    .
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  13. #43
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    Avatar von Lucky111
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    Zitat Zitat von ingimaus Beitrag anzeigen
    Das Finanzamt wird dich dann auch im kleinen Stil wegen Stteuerhinterziehung anzeigen.

    Also, man kann mir doch nicht erzählen, dass ich, wenn ich einen Pullover für 10,00€ FÜR jemanden verkaufe, dass ich bei einer einbehaltenen Provision für mich von 2,50€ auf die gesamten 10,00€ Umsatzsteuer zahlen muss, oder? Ich muss aber hier wirklich sagen -wenn dass so ist, vergesse ich das mal lieber mit dem Geschäft. Dann müsste ich tatsächlich 1,60€ Umsatzsteuer zahlen, und mir bleibt vom Gewinn grad mal noch 0,90€. Dann habe ich meinen Gewinn gleich mal mit mehr als 60% versteuert, nö danke.
    Geändert von Lucky111 (18.02.07 um 14:12 Uhr)
    Aber ZZ - Ziemlich Zügig meine Herren...

  14. #44
    SMember Avatar von ingimaus
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    Zitat Zitat von satin Beitrag anzeigen
    Am besten, Du schreibst zu Beginn der Tätigkeit ans Finanzamt:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit gebe ich bekannt, dass ich der Einkommenssteuer nicht beitrete.


    (gefunden im Buch: "Es fängt damit an, dass am Ende der Punkt fehlt)

    Das ist falsch.

    Du meinst hier, dass Du als Kleingewerbebetreiber dem Vorsteuerabzugsverfahren nicht mitmachen möchtest. Da brauchst Du keine Mwst abführen, darfst dem Kunden aber auch kweine berechnen. Kannst natürlich auch keine Vorsteuer geltend machen.
    Um dieses mitzumachen gibt es eine Umsatzobergrenze von 17500 € im Jahr.
    Wenn ich nur 17500 Umsatz im jahr mache, Umsatz kein Gewinn, kann ich es seinlassen, denn da verhungere ich und kann och nichtmal Strom zahlen.

    Das wären hochgerechnet auf die 75% an Euro Lieferanten 365 € im Monat Gewinn vor Steuern und Unkosten.

    Na dann viel Spass.
    Geändert von ingimaus (18.02.07 um 14:19 Uhr)
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  15. #45
    Seniormitglied Avatar von OLAOLA
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    Hi,
    ich würde erstmal ernsthaft überprüfen,
    ob sich diese "Geschäftsidee" überhaupt
    als lohnend erweisen kann. Das sieht nach
    meiner unmassgeblichen Meinung NICHT
    danach aus. Ich wünsche Dir viel GLÜCK.
    GRUSS

    EINEN LIEBEN GRUSS
    EUER OLAOLA

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