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  1. #1
    Arschloch der Herzen
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    Bei der Dame greift die Zugewinnregel.
    Sie kann die 64.000 € behalten.
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  2. #2
    SMember Avatar von sunnyjonny
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    Zitat Zitat von the Duke Beitrag anzeigen
    Bei der Dame greift die Zugewinnregel.
    Bei Hartz IV gibt es keine "Zugewinn"regel.
    "Zugewinn" ist ein fest stehender Begriff im Familienrecht (BGB, z. B. in Scheidungsfällen), hat aber mit Hartz IV nichts zu tun.

    Sie kann die 64.000 € behalten.
    ...weil das in das gemeinsame "Vermögen" eingeflossen ist, das sie zusammen mit ihrem arbeitslosen Mann hat.
    Das wird abzüglich eines Freibetrages nun auf die monatliche staatliche Unterstützung ihres Mannes aus Hartz IV angerechnet.
    Folglich erhält der arbeitslose Ehemann eine Zeit lang weniger Hartz IV.
    Die Regel für den Freibetrag in diesem Fall ist:
    200 Euro pro vollendetes Lebensjahr (Alter x 200), mindestens 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro.

    Eine extra Wust wird nicht geben.
    Richtig, wie schon oben beschrieben.
    Geändert von sunnyjonny (14.02.07 um 18:59 Uhr)
    .
    Lesen gefährdet die Dummheit...

  3. #3
    Arschloch der Herzen
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    Zitat Zitat von sunnyjonny Beitrag anzeigen
    Bei Hartz IV gibt es keine "Zugewinn"regel.
    "Zugewinn" ist ein fest stehender Begriff im Familienrecht (BGB, z. B. in Scheidungsfällen), hat aber mit Hartz IV nichts zu tun.
    hast recht, was ich meinte war Zuflußprinzip .
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