Zitat Zitat von Gangster Beitrag anzeigen
Ich denke die hardcorelösung kommt leider nicht in Betracht. Die würde zu aufälig sein. Und ne Tür in der Ecke ist ja auch noch da. Entweder mit Balkonständer oder die Fensterlösung. Nur die Frage ist immernoch ob die das dürfen. Einfach eine Schüssel anbringen ohne zu fragen wollen wir ja nicht. Wollen ja kein Ärger vom Vermieter. Wurde ja schon mal abegelehnt. Denn im ganzen Gebäude hat glaube ich kein einziger Mieter ne Schüssel. Oder wissen die das nicht das man auf seinen Balkon ne Schüssel anbringen darf ohne zu Bohren. Hab wenn ich Zeit habe am 05.03.2007 bei der GWG ein Termin gemacht. Sollte ich wieder einen Antrag stellen oder erst mal alles mündlich sagen. Soll ich auch diese Gesetze ausdrucken oder die Bilder mit der Fensterlösung oder Balkonständer?
Vermieter ist GWG (Saga GWG) wir wohnen in Hamburg Harburg.
Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen kann der Vermieter nicht untersagen. Erst recht nicht, wenn die Parabolantenne um nicht mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt. Entscheidend ist, dass keine Befestigung an der Bausubstanz vorliegt. (AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998, aus: WM 1999/543; AG Siegen, Urteil vom 22.06.1999, aus: WM 1999/54; AG Köln, Urteil vom 04.04.1997, aus: WM 1999/484;LG Hamburg, Az. 316 S 17/99, aus: Tsp 20.05.2000, S. I 21; AG Herne-Wanne, Az. 3 C 193/00, aus: WM 6/01, S. 277)
"Mobile Parabolantenne auf dem Balkon".
Das Landgericht Hamburg hat am 19.12.2002 erneut bestätigt, dass Mieter auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters berechtigt sind, eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufzustellen. Gleiches gilt auch für die Terrasse.
Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf Balkon oder Terrasse gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist erlaubt; ebenso, wie der Mieter auch Zierpflanzen, Tische und Stühle aufstellen darf. Stellt ein Mieter auf einem Balkon eine mobile Parabolantenne auf, so entstehen für die anderen Mieter keine "optischen Einwirkungen", die das Gerät für die Mitmieter "unzumutbar" erscheinen lassen.
Ausländische Mieter dürfen auf ihrer Terrasse selbst dann eine Parabolantenne zum Rundfunkempfang aufstellen wenn sie per Kabel bereits vier Sendungen in ihrer Heimatsprache empfangen können. Es gehört zum "vertragsgemäßen Gebrauch" von Terrassen, auf ihnen Gegenstände abzustellen, zu denen neben Pflanzentöpfen, Tischen, Stühlen und Schaukeln auch eben Parabolantennen gehören.
Az: LG Hamburg Urteil vom 19.12.2002, Az. 307 S 132/02
Stellt ein Mieter auf seinem Balkon eine Parabolantenne mit einem 10 Kilo schweren Fuß hinter einem Sichtschutz auf und ragt die "Schüssel" nur zur Hälfte über das Balkongeländer, so handelt es sich nicht um eine vertraglich verbotene "Anbringung" mit einem Eingriff in die bauliche Substanz. Ein Mieter hat das Recht, den Balkon zu nutzen "wie es ihm beliebt".
Az: AG Fulda, 3 C 1150/98 A
Ich habe noch mehr davon !