"Mobile Parabolantenne auf dem Balkon".
Das Landgericht Hamburg hat am 19.12.2002 erneut bestätigt, dass Mieter auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters berechtigt sind, eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufzustellen. Gleiches gilt auch für die Terrasse.
Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf Balkon oder Terrasse gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist erlaubt; ebenso, wie der Mieter auch Zierpflanzen, Tische und Stühle aufstellen darf. Stellt ein Mieter auf einem Balkon eine mobile Parabolantenne auf, so entstehen für die anderen Mieter keine "optischen Einwirkungen", die das Gerät für die Mitmieter "unzumutbar" erscheinen lassen.
Ausländische Mieter dürfen auf ihrer Terrasse selbst dann eine Parabolantenne zum Rundfunkempfang aufstellen wenn sie per Kabel bereits vier Sendungen in ihrer Heimatsprache empfangen können. Es gehört zum "vertragsgemäßen Gebrauch" von Terrassen, auf ihnen Gegenstände abzustellen, zu denen neben Pflanzentöpfen, Tischen, Stühlen und Schaukeln auch eben Parabolantennen gehören.
Az: LG Hamburg Urteil vom 19.12.2002, Az. 307 S 132/02