Ja.
Dixi und AdvocatusDiaboli haben soweit Recht.
Erstmal kommt der Kaufvertrag nur durch Handeln oder verbale Bestätigung zustande, soll heißen formale Auftragsbestätigung oder das Zeug ist per DHL unterwegs.
Eine Auftragsbestätigung verschickt Amazon nicht (und was das betrifft auch kein anderer E-Shop, den ich kenne), sondern nur eine vollkommen unverbindliche Bestätigung des Bestelleingangs.
Viele Händler, so auch amazon, haben zusätzlich in ihren AGB's den Auslieferungs=Kaufvertrags-Passus.
Der gilt nach aktueller Rechtsprechung auch, wenn vor der Auslieferung der Kaufpreis - automatisch - vom Kundenkonto abgebucht, bzw. per Vorkasse bezahlt wurde.
Bislang gibt es keine erfolgreiche Anfechtung dieser Regelung, mal abgesehen von abgemahnten Händlern, die diese Methode gezielt benutzten, um Kunden zu locken. Aber selbst dann ist das für den Kunden unerheblich, die Anfechtung kann nämlich nur von Mitbewerbern vorgenommen werden (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), und dem Händler steht grundsätzlich immer der Weg der Vertragsanfechtung wegen Irrtums offen.
Natürlich gibt es immer Grauzonen, denn wer kann schon den Begriff 'Irrtum' genau definieren? Aber in diesem Fall ist die Sache 100% klar, leider.
Infos und Urteile hierzu:
Anfechtung wegen Irrtum BGH-Urteil:
http://www.internetrecht-rostock.de/...szeichnung.htm
und § 119 BGB. § 119 Abs. 1:
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Und zum Schluß noch ein BGH-Urteil, bei dem die Sache sogar schon zu dem falschen Preis geliefert wurde:
Der BGH (Az.: VIII ZR 79/04) hat als oberstes deutsches Zivilgericht über die Frage entschieden, ob auch in den Fällen eine Irrtums-Anfechtung möglich ist, in denen die falsche Preisauszeichnung nicht unmittelbar durch Menschen zustande kam, sondern über dem Umweg eines Softwarefehlers. Im vorliegenden Fall wurde ein Notebook irrtümlich mit einem Preis von 245,00 Euro ausgezeichnet, obwohl es für 2.650,00 Euro verkauft werden sollte. Der Händler bemerkte dies zunächst nicht und lieferte das Notebook für diesen Preis an einen Kunden aus. Als er den Fehler entdeckte, erklärte der Händler die Anfechtung des Kaufvertrages.
Das Gericht gab hier dem Händler recht. Zu der entscheidenden Frage der Zurechnung eines Softwarefehlers führte der BGH aus:
Zwar ist der Irrtum in der Erklärungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufspreises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software.