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Thema: mal ne rechtliche frage --> notebookwird aus versehen zu billig verkauft

  1. #1
    Stammuser Avatar von rk2000
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    mal ne rechtliche frage --> notebookwird aus versehen zu billig verkauft

    und zwar geht es im konkreten fall um amazon. gestern nacht scheint sich bei denen im system wohl ein fehler ereignet zu haben. das notebook hier:
    http://www.amazon.de/Sony-VGN-TX3HP-...e=UTF8&s=ce-de

    gabs für 18,49€ plus 9 €versand! war mir natürlich sofort klar das dies ein fehler ist schließlich stimmten bei den anderen notebooks überall die preise!
    ich hab mal testweise nun 2 stück bestellt. hab auch nen screenshot gemacht gestern noch, der befindet sich im anhang!

    meine frage jetzt, zählt der preis? hab auch schon per email die bestellbestätigung bekommen mit dem preis

    kann mich da nur an den ebay fall erinnern da hat eine ein haus ersteigert recht günstig und der kerl wollts ihr ned geben dann, dann gings vor gericht und sie bekam recht gesprochen! oder aber zählt da die AGB wo es dann heißt irtümmer vorbehalten???
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  2. #2
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    Aus den AGBs von Amazon:
    § 2 Vertragsschluss

    Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei Amazon.de aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande. Vertragspartner ist die Amazon EU S.à.r.l.

    Ich an deiner Stelle würde die zwei Notebooks stornieren, ausser du hättest sowiso 4000 Euro dafür ausgegeben.

  3. #3
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    das war ja keine aukton, sondern ein technischer fehler (zahlensturz).
    und amazon hat ja dem kaufvertrag noch nicht einmal zugestimmt.

    siehe auch http://www.mohr.de/jrnl/jz/jz601516urt.htm

    also entweder du bezahlst den vollen preis oder du lässt es gleich bleiben. noch denke ich, dass du dich vielleicht auch strafbar machst, da der fehler offensichtlich ist.
    nungut, das muss jeder selbst entscheiden, ich würde es nicht tun, da ich zu ehrlich bin.
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    Geändert von dixi (11.01.07 um 08:53 Uhr)

  4. #4
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    Ein Händler ist nicht verpflichtet an jemanden zu verkaufen und somit kann er in diesem Fall den Verkauf an dich verweigern und das wird er auch machen.

  5. #5
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    Sofort mit kreditkarte bezahlen, dann ist der vertrag Rechtskräftig, bei Lieferung per Rechnung oder Nachnahme gibt es zuerst noch eine Auftragsbestätigung durch Amazon befor der Vertrag gültig wird.
    Die Bestellung kannst du natürlich stornieren wenn sich der Preis ändert !

  6. #6
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    hi,

    ihr könnt eine Internetauktion ala Ebay damit nicht vergleichen!

    Das einstellen des Artikels ist kein Angebot, man könnte es mit der Auslage eines Kaufhauses vergleichen.

    Erst die Bestellung ist ein Kaufangebot, worauf der Händler nicht eingehen muß.

    Im Übrigen wird kein Richter den Händler verurteilen den Artikel für den Preis zu liefern, weil der Fehler zu offensichtlich ist.

    cu

    shimada

  7. #7
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    im grunde ist jez das passiert was ich mir eh schon gedacht habe, hier die mail von amazon:

    Guten Tag,

    es gibt Neuigkeiten zu Ihrer aktuellen Amazon.de-Bestellung.

    Einige Artikel wurden von uns auf der Website irrtuemlich fuer ein Hundertstel des richtigen Preises ausgezeichnet:

    "Sony Vaio VGN-TX3HP/W 11.1 Zoll WXGA Notebook"

    Bitte entschuldigen Sie den Schreibfehler.

    Daher haben wir den oder die Titel aus Ihrer Bestellung/Ihren Bestellungen gestrichen:

    xx-240xx180-xxxxxx
    Wir hoffen auf Ihr Verstdndnis - vielleicht haben Sie sich ja schon selbst |ber die Ungewoehnlichkeit dieses Preises gewundert.

    Bitte beachten Sie: Laut unseren AGBs kommt der Kaufvertrag ueber ein Produkt immer erst mit Absenden der Versand-Mail zustande. Hilfsweise erklaeren wir jedoch die Anfechtung wegen Irrtums.

    Unsere Website haben wir mittlerweile aktualisiert.

    Wir danken fuer Ihr Interesse und bitten noch einmal, unseren Fehler zu entschuldigen.

    Bitte antworten Sie nicht auf dieses Schreiben, da die E-Mail-Adresse nur zur Versendung, nicht aber zum Empfang von E-Mails eingerichtet ist.

    Freundliche Gruesse

    Kundenservice Amazon.de
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  8. #8
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    sorry, aber da liegst du sowas von falsch salax

  9. #9
    Seniormitglied Avatar von Phlygt
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    Hi Jungs, mal entspannt, so mit dem Gesetzbüchern ist das, wie mit der Bibel. Da stehen Dinge die du sollst und die du lassen darfst! Ausserdem gehen aus Fehlverhalten Strafen hervor und diese werden definiert. Das ganze dann meist anhand von irgendwelchen konkreten Anwendungsbeispielen erklärt. Da gibt es, so wie bei der Religion, ob der Offenheit vieler Paragraphen, verschiedenste Ansätze der Deutung und Interpretation. Naja, jedenfalls wird dann einer damit beauftragt, gemäß seiner Einschätzung des Sachverhaltes, zu richten.

    Nur eines gilt, Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Dinge!

  10. #10
    Condorxxl
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    Zitat Zitat von dixi Beitrag anzeigen
    sorry, aber da liegst du sowas von falsch salax
    Nein da liegt er richtig, denn in dem Moment wo er mit Kreditkarte bezahlt hätte, wäre ein ordnungsgemäßer Kaufvertrag zustande gekommen.
    Ein einseitiges kündigen des Kaufvertrags ist nicht möglich.

    Offensichtlich ist hier nämlich garnichts. Wichtig ist nämlich das da noch extra steht " Sie sparen 19xx€" Aus diesem Grund kann man nicht mehr von einem offensichtlichen Fehler reden.

  11. #11
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    Aus den AGBs von Amazon:
    § 2 Vertragsschluss

    Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei Amazon.de aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande. Vertragspartner ist die Amazon EU S.à.r.l.

  12. #12
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    Man sollte die Geschäftsbedingungen eines Verkäufers nicht mit den Auktionsbedingungen von Ebay vermengen.

    Beim normalen Kauf hat man eher schlechte Karten, wenn sich der Verkäufer mit der Preisauszeichnung vertut. Er muss ein Kaufangebot bei entsprechenden Geschäftsbedingungen nicht zwingend annehmen.

    Bei Auktionen, die über einen Dritten laufen, sieht das in der Regel anders aus, da der Verkäufer hier im Vorfeld die Auktionsbestimmungen akzeptiert. Auch der Käufer kennt diese Bestimmungen und kann dementsprechend auch darauf vertrauen, dass sie eingehalten werden werden. Der "Rübenernter-Fall" ist deshalb für normale Internetkäufe nicht unbedingt wegweisend.

    mfg
    abrakan

  13. #13
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    hi,

    http://www.ra-hahn.de/faq-item+M5ded...1%5Bfaq%5D=918

    cu

    shimada
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  14. #14
    Neuling
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    Zitat Zitat von salax Beitrag anzeigen
    das sind die AGB von Amazon! Jede AGB hält wenn man will, nicht Stand vor dem Gesetz. Die AGB schützen mehr das Geschäft als das sie den Kunden wirklich Schützen.
    Womit begründest du das?
    Gibt m.E. nach keine Vorschrift, die eine solche Regelung verbietet.

    Falls die AGBs rechtswidrig sein sollten, wäre Amazon bestimmt schon abgemahnt worden.

  15. #15
    SMember Avatar von Hawak
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    Zitat Zitat von Advocatus Diaboli Beitrag anzeigen
    Womit begründest du das?
    Gibt m.E. nach keine Vorschrift, die eine solche Regelung verbietet.
    Falls die AGBs rechtswidrig sein sollten, wäre Amazon bestimmt schon abgemahnt worden.
    Ja.
    Dixi und AdvocatusDiaboli haben soweit Recht.

    Erstmal kommt der Kaufvertrag nur durch Handeln oder verbale Bestätigung zustande, soll heißen formale Auftragsbestätigung oder das Zeug ist per DHL unterwegs.
    Eine Auftragsbestätigung verschickt Amazon nicht (und was das betrifft auch kein anderer E-Shop, den ich kenne), sondern nur eine vollkommen unverbindliche Bestätigung des Bestelleingangs.

    Viele Händler, so auch amazon, haben zusätzlich in ihren AGB's den Auslieferungs=Kaufvertrags-Passus.
    Der gilt nach aktueller Rechtsprechung auch, wenn vor der Auslieferung der Kaufpreis - automatisch - vom Kundenkonto abgebucht, bzw. per Vorkasse bezahlt wurde.
    Bislang gibt es keine erfolgreiche Anfechtung dieser Regelung, mal abgesehen von abgemahnten Händlern, die diese Methode gezielt benutzten, um Kunden zu locken. Aber selbst dann ist das für den Kunden unerheblich, die Anfechtung kann nämlich nur von Mitbewerbern vorgenommen werden (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), und dem Händler steht grundsätzlich immer der Weg der Vertragsanfechtung wegen Irrtums offen.
    Natürlich gibt es immer Grauzonen, denn wer kann schon den Begriff 'Irrtum' genau definieren? Aber in diesem Fall ist die Sache 100% klar, leider.

    Infos und Urteile hierzu:

    Anfechtung wegen Irrtum BGH-Urteil:
    http://www.internetrecht-rostock.de/...szeichnung.htm

    und § 119 BGB. § 119 Abs. 1:

    Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    Und zum Schluß noch ein BGH-Urteil, bei dem die Sache sogar schon zu dem falschen Preis geliefert wurde:

    Der BGH (Az.: VIII ZR 79/04) hat als oberstes deutsches Zivilgericht über die Frage entschieden, ob auch in den Fällen eine Irrtums-Anfechtung möglich ist, in denen die falsche Preisauszeichnung nicht unmittelbar durch Menschen zustande kam, sondern über dem Umweg eines Softwarefehlers. Im vorliegenden Fall wurde ein Notebook irrtümlich mit einem Preis von 245,00 Euro ausgezeichnet, obwohl es für 2.650,00 Euro verkauft werden sollte. Der Händler bemerkte dies zunächst nicht und lieferte das Notebook für diesen Preis an einen Kunden aus. Als er den Fehler entdeckte, erklärte der Händler die Anfechtung des Kaufvertrages.
    Das Gericht gab hier dem Händler recht. Zu der entscheidenden Frage der Zurechnung eines Softwarefehlers führte der BGH aus:
    Zwar ist der Irrtum in der Erklärungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufspreises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software.
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