sorry, aber da liegst du sowas von falsch salax
sorry, aber da liegst du sowas von falsch salax
Nein da liegt er richtig, denn in dem Moment wo er mit Kreditkarte bezahlt hätte, wäre ein ordnungsgemäßer Kaufvertrag zustande gekommen.
Ein einseitiges kündigen des Kaufvertrags ist nicht möglich.
Offensichtlich ist hier nämlich garnichts. Wichtig ist nämlich das da noch extra steht " Sie sparen 19xx€" Aus diesem Grund kann man nicht mehr von einem offensichtlichen Fehler reden.
Aus den AGBs von Amazon:
§ 2 Vertragsschluss
Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei Amazon.de aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande. Vertragspartner ist die Amazon EU S.à.r.l.
hi,
http://www.ra-hahn.de/faq-item+M5ded...1%5Bfaq%5D=918
cu
shimada
Ja.
Dixi und AdvocatusDiaboli haben soweit Recht.
Erstmal kommt der Kaufvertrag nur durch Handeln oder verbale Bestätigung zustande, soll heißen formale Auftragsbestätigung oder das Zeug ist per DHL unterwegs.
Eine Auftragsbestätigung verschickt Amazon nicht (und was das betrifft auch kein anderer E-Shop, den ich kenne), sondern nur eine vollkommen unverbindliche Bestätigung des Bestelleingangs.
Viele Händler, so auch amazon, haben zusätzlich in ihren AGB's den Auslieferungs=Kaufvertrags-Passus.
Der gilt nach aktueller Rechtsprechung auch, wenn vor der Auslieferung der Kaufpreis - automatisch - vom Kundenkonto abgebucht, bzw. per Vorkasse bezahlt wurde.
Bislang gibt es keine erfolgreiche Anfechtung dieser Regelung, mal abgesehen von abgemahnten Händlern, die diese Methode gezielt benutzten, um Kunden zu locken. Aber selbst dann ist das für den Kunden unerheblich, die Anfechtung kann nämlich nur von Mitbewerbern vorgenommen werden (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), und dem Händler steht grundsätzlich immer der Weg der Vertragsanfechtung wegen Irrtums offen.
Natürlich gibt es immer Grauzonen, denn wer kann schon den Begriff 'Irrtum' genau definieren? Aber in diesem Fall ist die Sache 100% klar, leider.
Infos und Urteile hierzu:
Anfechtung wegen Irrtum BGH-Urteil:
http://www.internetrecht-rostock.de/...szeichnung.htm
und § 119 BGB. § 119 Abs. 1:
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Und zum Schluß noch ein BGH-Urteil, bei dem die Sache sogar schon zu dem falschen Preis geliefert wurde:
Der BGH (Az.: VIII ZR 79/04) hat als oberstes deutsches Zivilgericht über die Frage entschieden, ob auch in den Fällen eine Irrtums-Anfechtung möglich ist, in denen die falsche Preisauszeichnung nicht unmittelbar durch Menschen zustande kam, sondern über dem Umweg eines Softwarefehlers. Im vorliegenden Fall wurde ein Notebook irrtümlich mit einem Preis von 245,00 Euro ausgezeichnet, obwohl es für 2.650,00 Euro verkauft werden sollte. Der Händler bemerkte dies zunächst nicht und lieferte das Notebook für diesen Preis an einen Kunden aus. Als er den Fehler entdeckte, erklärte der Händler die Anfechtung des Kaufvertrages.
Das Gericht gab hier dem Händler recht. Zu der entscheidenden Frage der Zurechnung eines Softwarefehlers führte der BGH aus:
Zwar ist der Irrtum in der Erklärungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufspreises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software.
Der Verkäuferin obliegt die Überprüfungspflicht ihres Angebotes.
Offensichtlich hat sie es nicht getan und Das ist der Knackpunkt
den jeder Rechtsanwalt ausnutzen kann. Fehlerhafte Software
ist ganz allein ihr Problem
cu
d
Ps.: Sollte das Angebot höchtens ein Jahr her sein, würde ich das Teil nicht
über 500€ kaufen und da wäre ich noch großzügig.
Geändert von deta7 (14.01.07 um 17:12 Uhr)
Wer mit dem Finger auf andere zeigt, sollte nicht vergessen,daß dabei immer drei Finger seiner Hand auf ihn selbst gerichtet sind.