§ 44a UrhG -- vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen

"" Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und
einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. ""

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man beachte das erste Wort: Zulässig

also eindeutig, solange kein neues Urteil kommt oder der § geändert wird