Wurde bestimmt nur vergessen zu kopieren und hier einzufügen ?
Ich hoffe es sind keine User von Spinnes Board darauf reingefallen ...
Wer eine Wohnung hat, muss für Radio- und TV-Empfang zahlen. Diese Regelung ist ungerecht, sagen Fernsehverweigerer und sehen einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Die obersten Richter in NRW mussten jetzt darüber entscheiden.
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Münster.
Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Donnerstag festgestellt und damit drei Berufungsklagen von Privatleuten zurückgewiesen. Die Kläger waren bereits an den Verwaltungsgerichten in Arnsberg und Köln gescheitert. Eine vierte Berufung wurde am Vortag zurückgezogen. Die Kläger sträuben sich nicht gegen die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern gegen die seit 2013 geltende Regelung (Az.: 2 A 2423/14, 2 A 2311/14 und A 2422/14.
Seitdem wird der Rundfunkbeitrag im Privatbereich an die eigene Wohnung gekoppelt. Ein Anwalt beklagte, dass sein Mandant keine Chance habe, dem Beitrag zu entgehen, auch wenn er Fernsehen oder Radio nachweislich nicht nutzen würde.
„Mein Mandant muss entweder auswandern oder obdachlos werden, erst dann muss er nicht mehr zahlen“, beklagte der Anwalt in der mündlichen Verhandlung. Er macht das Problem mit Vergleichen zu anderen Gebühren oder Steuern deutlich. „Wer keine Hundesteuer mehr zahlen will, kann seinen Hund abschaffen. Beim Rundfunkbeitrag geht das nicht. Durch die Bindung an die Wohnung ist die spezifische Beziehung zwischen den Rundfunkanstalten und den Zuschauern bzw. Hörern weggefallen. Das war bei der alten Regelung anders. Da war klar, wer TV-Gerät oder Radio besaß, der geht ein Gegenleistungsverhältnis ein“, sagte der Anwalt. Deshalb sei der neue Beitrag verfassungswidrig.
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Der neue Rundfunkbeitrag hat eine Klagewelle ausgelöst. Foto: Lukas Schulze/Archiv
Klagewelle gegen die neue Regelung
Ist der Rundfunkbeitrag rechtens?
Der Senat teilte diese Meinung nicht. Nach Auffassung des 2. Senats bleibe der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks. „Der Gesetzgeber darf annehmen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätten Gebrauch gemacht wird“, schreibt das Gericht in der Urteilsbegründung. Besondere Härtefälle können sich, so die Richter, von dem Beitrag befreien lassen. Das sind laut Gesetz zum Beispiel Sozialhilfeempfänger, Blinde oder Taube oder Menschen mit einem hohen Behindertengrad (80 Prozent).
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze auch keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Fragen. Die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Beklagte war in den Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht der Westdeutsche Rundfunk. Der Rundfunkbeitrag sei auch keine verdeckte Steuer, die in die Kompetenz des Bundes falle, so das Gericht.
Auch beim Abgleich der Meldedaten über die Kommunen sieht das Oberverwaltungsgericht keinen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte. Auch andere Konflikte mit dem Grundgesetz erkannte das Gericht nicht. Aus diesen Gründen lehnte das OVG eine Vorlage von sich aus an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ab. Den Klägern bleibt dieser Weg aber noch offen. Denn der 2. Senat ließ eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Im nächsten Schritt würde dann das oberste deutsche Gericht folgen.
Auf das OVG in Münster kommen weitere Verfahren zu. Neben dem privaten Bereich haben an den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen auch zahlreiche Unternehmen gegen die Betriebsstättenregelung geklagt. (dpa)
http://www.rundschau-online.de/aus-a...,30106398.html