Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 (12 LB 76/14) die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für sein Motorrad gewendet hatte.Der beklagte Landkreis Stade verhängt für Motorräder in der Regel eine im Vergleich zu Pkw um drei bis sechs Monate länger wirkende Fahrtenbuchauflage.Komplette PresseinformationenDie Ungleichbehandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die übliche Nutzung eines Motorrads im Verhältnis zu Pkw regelmäßig zeitlich nur eingeschränkt erfolgt.
(Niedersächsisches OVG, 12 LB 76/14)