Auf der Seite der Abmahnkanzlei findet sich folgende Presseerklärung, die den Einsatz der oben erwähnten Software bestätigt und sich dabei auf ein nicht öffentlich verfügbares Gutachten der Kanzlei Diehl und Partner stützt.
"Ob das Gutachten überhaupt eine Antwort liefert, ist mittlerweile zweifelhaft. Das Landgericht Köln hat auf Anfrage des Rechtsanwalts Carl Christian Müller einige Details aus dem Gutachten genannt. Demnach wäre „GLADII 1.1.3.“ dazu geeignet, bei einem Download die jeweilige Datei zu identifizieren und sowohl den Beginn des Downloads als auch die IP-Adresse des Nutzers korrekt zu erfassen. Laut dem Gutachten basiere die Software „technisch auf üblichen Internet-Technologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen ließen“.
Denn bis dato fehlt jeglicher Hinweis, wie es möglich sein soll, den Traffic zwischen dem Nutzer und einer Web-Plattform von außen zu überwachen – ohne dabei gegen rechtliche Vorgaben zu verstoßen."
Qualle Computerbase HIER
http://www.computerbase.de/news/2013...nft-der-daten/
PRESSEMITTEILUNG
ZU ABMAHNUNGEN VON RECHTSVERLETZUNGEN
DURCH STREAMING
Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte URMANN+COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt
in zahlreichen Fällen The Archive AG im Bereich des Urheberrechts. Die Kanzlei hat im Namen
von The Archive AG Inhaber von Anschlüssen angeschrieben, über welche das Streaming
von Filmwerken nachgewiesen worden ist, an denen The Archive AG die Rechte besitzt.
Der Identifizierung der einzelnen Anschlussinhaber vorausgegangen sind jeweils vom Landgericht
Köln erlassene Beschlüsse, in denen der Deutschen Telekom gestattet wurde, gem. §
3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschrift der Internetnutzer, im Hinblick
auf die eine Rechtsverletzung ermittelt wurde.
Das Landgericht Köln hat eine Vielzahl Beschlüsse dieser Art erlassen. Entgegen verschiedener
Mitteilungen in der Presse ist aus den Anträgen klar ersichtlich, dass es sich bei den
Rechtsverletzungen nicht um ein Anbieten in Tauschbörsen handelt. Die Begehung der
Rechtsverletzungen über die ermittelten Internetanschlüsse ist glaubhaft gemacht worden
unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Kanzlei Diehl und Partner, welches das Funktionieren
der eingesetzten Ermittlungssoftware bestätigt und die rechtliche Unbedenklichkeit des
Verfahrens zur Erfassung der IP-Adressen bekräftigt. Die Beschreibung der Funktionsweise
und der weiteren technischen Vorgänge in den Anträgen von Rechtsanwalt Sebastian ist diesem
Gutachten entlehnt.
Die Abmahnungen erfolgen wegen Verletzung des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts
(§ 16 Abs. 1 UrhG) auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen zur Unzulässigkeit
des Streaming aus offensichtlich illegalen Quellen. Das Landgericht Köln ist in den Verfahren,
in denen die Auskunftserteilung gestattet wurde, dieser rechtlichen Wertung gefolgt.
Die Kanzlei U + C verschickt keine Abmahnungen per Email. Es muss dringend davor gewarnt
werden, den Anhang einer Email zu öffnen, die vortäuscht, eine Abmahnung von U + C zu
sein. Es handelt sich dabei um einen schädigendes Verhalten Dritter, gegen die rechtliche
Schritte eingeleitet worden sind.
Kontakt
U+C Rechtsanwälte
URMANN+COLLEGEN
Gleichzeitig hat die Kanzlei vorgestern erklärt: "Der Kanzlei U+C liegen aber noch Auskunftsbeschlüsse für andere Provider vor. Aufgrund der großen Anzahl an Abmahnungen konnten diese noch nicht verschickt werden. Insgesamt hat die Kanzlei 62 Auskunftsbeschlüsse erhalten, die jeweils 400 bis 1.000 IP-Adressen beinhalten."
Saubande, elendige
Gruß
Bobby