Das Kossetenhaus hatte noch nie eine Brandmauer ,der Kindergarten wurde erst später gebaut ,muss ich jetzt nachrüsten ,nur weil der Nachbar wechselt .Der Vorbesitzer hatte auch schon die Grenzbebauung ,hatte aber die Brandmauer nie verlangt .Der Nacheigentümer (EV Gemeinde ) hatte das Grundstück doch neu erworben ,üblicherweise mit allen Erblasten und Einschränkungen wie gegeben,oder ist das heute zu Tage nicht mehr so ?
Und ja ,hier geht es um das Nutzungsrecht eines Hauseigentümers ,wenn wir nicht reagieren ,fliegt meine Freundin aus Ihrem eigenen Haus ,die Ordnungsverfügung ist Rechtskräftig.
Was und nur aufstösst ,ist ,das Sie rausfliegt ,nur weil der neue Nachbar eine andere Nutzung vorsieht als der Alte, dazu wird nun mit einer illegalen Bauänderung argumentiert ,die vor dem Eigentümerwechsel des Nachbarn lag und eine Grenzbebauung wird zu Brandmauer erklärt ,die nie eine Brandmauer war ,sowas gab es um 1800 leider noch nicht.
Ich erinner mich noch an Zeiten ,wo man vor der Bauplanung abklären musste ,ob da nicht etwas beim Nachbarn die Sicherheit gefärdet und nicht wie bei uns ,nacher einfach den lästigen nachbar rausschmeisst ,zu not per Ordnungsverfügung ,das hatte wir nichtmal zu Ulbrichts und Honeckers Zeiten.