Anforderungen zu Brandwänden sind in der Regel nachbarschützend. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf ein Nachbargrundstück für Leib und Leben des Nachbarn, aber auch für hohe Sachwerte wie den Bestand seines Gebäudes besteht, hat der Nachbar regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum Nachbargrundstück betreffen, eingehalten werden. So kann sich z.B. der Eigentümer einer niedrigeren Grenzbebauung gegen den Einbau brandschutztechnisch unzureichender Fenster in die höhere angrenzende Brandwand des Nachbargebäudes zur Wehr setzen.
Der Eigentümer der befensterten Brandwand sollte noch ein weiteres Risiko kennen: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derjenige, der an der Grundstücksgrenze gebaut hat, auch mit einem Nachbaranbau an der Grenze rechnen muss.
Er muss das Zumauern seiner Fenster in der Brandwand, auch wenn sie genehmigt sind, hinnehmen. Eine abweichende Beurteilung kann geboten sein, wenn Fenster geschlossen werden müssten, die der notwendigen Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen dienen.