Richtig. Man hätte den § 2 Abs. 2 NVwKostG
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
dahingehend auslegen können, dass man hier von einer Gebührenerhebung absieht.
Richtig. Man hätte den § 2 Abs. 2 NVwKostG
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
dahingehend auslegen können, dass man hier von einer Gebührenerhebung absieht.
Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
sAbBaLaTz (07.12.12)