Attest am ersten Tag - auch ohne Begründung
Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon vom ersten Tag einer Erkrankung an ein ärztliches Attest vorlegen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Arbeitgeber müssen es auch nicht begründen, wenn sie bereits so früh auf die Vorlage eines Attests bestehen. Vielmehr liege es in ihrem Ermessen, dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter.
Konkret ging es um die Klage einer Redakteurin des Westdeutschen Rundfunks in Köln. Sie war nach einer Krankmeldung für nur einen Tag im November 2010 von ihrem Arbeitgeber aufgefordert worden, künftig schon vom ersten Krankheitstag an ein Attest vorzulegen.
Klägerin: Es bestand kein Missbrauchsverdacht
Der Anwalt der Klägerin sah in der Anweisung eine Disziplinierungsmaßnahme, weil nicht von allen Mitarbeitern verlangt werde, vom ersten Tag einer Krankheit an ein Attest vorzulegen. Die Klägerin selbst verwies im Prozess darauf, dass bei ihr kein Missbrauchsverdacht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ihr Arbeitgeber hielt entgegen, dass er die Anweisung nicht begründen müsse.
Laut Gesetz müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn sie wegen Krankheit ausfallen. Spätestens am vierten Krankheitstag muss eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz räumt dem Arbeitgeber aber auch das Recht ein, schon früher eine solche Bescheinigung zu verlangen.
(Aktenzeichen: 5 AZR 886/11)
Rechte und Pflichten im Krankheitsfall
Wer krank ist, geht nicht zur Arbeit. Er bleibt zu Hause. Damit ist es aber nicht getan, denn ein Arbeitnehmer muss sich krankmelden. 2011 taten das Angestellte in Deutschland durchschnittlich an 9,5 Tagen. Dafür gibt es Regeln: Unter anderem muss der Arbeitgeber informiert, eventuell wird ein Attest benötigt. Hier sind Rechte, Pflichten und Fakten für Arbeitnehmer im Krankheitsfall:
Fehlzeiten
Im vergangenen Jahr waren Arbeitnehmer in Deutschland an durchschnittlich 9,5 Tagen krankgemeldet. Im Schnitt fehlten somit durchgängig 3,8 Prozent der Mitarbeiter. Am niedrigsten war der Krankenstand während der letzten 20 Jahre 2007. Da fehlten Beschäftigte an rund 7,9 Tagen.
Krankmeldung
Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er seinen Arbeitgeber unverzüglich, jedenfalls spätestens zu Beginn seines Arbeitstages, darüber informieren. So hat dieser die Möglichkeit, den Ausfall abzufangen.
Lohnfortzahlung
Während seiner Krankheit hat der Arbeitnehmer bis zu einer Dauer von sechs Woche einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese Bestimmung gilt aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit und ohne eigenes Verschulden eingetreten ist. Als selbstverschuldet gelten zum Beispiel Unfälle durch Alkohol am Steuer.
Erreichbarkeit
Während der Krankheit darf der Arbeitnehmer aus dem Haus gehen. Er ist nicht verpflichtet, durchgehend erreichbar zu sein.
Krankmeldung im Urlaub
Auch im Urlaub kann der Arbeitnehmer sich krankmelden. Dadurch werden die Krankheitstage nicht als Urlaubstage verbucht. Hierfür benötigt der Arbeitnehmer eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Aus dieser muss wie bei einem gewöhnlichen Attest hervorgehen, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist und wie lange die Erkrankung voraussichtlich noch andauert. Weiterhin muss der Arzt erkennbar zwischen einer bloßen Erkrankung im medizinischen Sinne und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung unterschieden haben.