Ach was Bandito, nix Grenzfall. Grenzfälle sind dem Strafrecht ohenhin wegen nulla poena sine lege , dem Analogieverbot und dem Bestimmtheitsgebot fremd.
Bereits in BGHSt 5, 254 wurde entschieden, dass das Drohen mit einer Strafanzeige unter die Tatbestandsalternative "mit einem empfindlichen Übel" zu subsumieren ist. Bleibt dann noch die Verwerflichkeitsprüfung auf der Stufe 2.