Ein Gericht hat der Deutschen Telekom irreführende Werbung für ihr Internet-Flatrate-Angebot "Call & Surf Comfort VDSL" untersagt. Das Landgericht Bonn entschied nach einer Klage von Verbraucherschützern.
Das Unternehmen habe mit hohen Übertragungsraten geworben, ohne deutlich über die Drosselung der Geschwindigkeit ab einem bestimmten übertragenen Datenvolumen hinzuweisen. Diese Information bekomme der Verbraucher erst über ein sorgfältig verstecktes Dokument.
Der Verbraucher******** Bundesverband hatte gegen die Werbung geklagt. Die Telekom hatte mit "Luxus-Highspeed-Surfen" geworben "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung". Die Geschwindigkeit sei kaufentscheidend, hieß es in dem Urteil. Über den wesentlichen Aspekt der Drosselung müsse der Verbraucher "in geeigneter Form" aufgeklärt werden. Tatsächlich hatte der Hinweis versteckt in einem Dokument zur Leistungsbeschreibung gestanden.
Selbst ein aufmerksamer Verbraucher habe diese Regelung an der Stelle nicht vermuten können, hieß es auf Seiten der Konsumentenschützer. Mitten in einem eng bedruckten dreiseitigen Text gab es demnach die Information, dass ab einem übertragenen Datenvolumen von 100 Gigabyte in einem Monat die Übertragungsgeschwindigkeit des Internetzugangs für den Rest des Monats reduziert werde.
Der aktuelle Richterspruch trifft nicht nur auf die Telekom, sondern auch auf andere Netzbetreiber zu. Diese werben meist vollmundig mit vermeintlichen Flatrates, die in Wahrheit gar keine sind, weil sich diverse Fallstricke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im kleingedruckten Vertragstext befinden. Erst kürzlich war Kabel Deutschland in Medienberichten vorgehalten worden, Anschlüsse zu drosseln, deren Nutzer über P2P-Netzwerke Daten saugen. Das sprunghaft zunehmende Datenvolumen für Privathaushalte liegt unter anderem an der verstärkten Nutzung von Video-on-Demand-Plattformen. 100 GByte monatlich kommen bei aktiven Nutzern sehr leicht zusammen
Quelle
Sat und Kabel