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Gericht: Links zu potenziell rechtswidrigen Inhalten zulässig
14.10.2011 11:55 Uhr
Die Frage der Haftung für Links ist in Deutschland nach wie vor nicht gesetzlich geregelt. Für etwas mehr Klarheit hatte im vergangenen Jahr das vom Heise Zeitschriften Verlag gegen die Musikindustrie erwirkte Urteil des Bundesgerichtshofs gesorgt. Danach können auch Links, die im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung auf rechtswidrige Inhalte gesetzt werden, zulässig sein. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Verlinkende diese Inhalte nicht "zu Eigen" macht und ein überwiegendes Informationsinteresse an dem Verweis auf die Originalquelle besteht.
Das Landgericht Braunschweig hat diese ursprünglich für den Bereich des Urheberrechts aufgestellten Grundsätze des BGH nun erstmals auch auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten übertragen. Mit Urteil (PDF) vom 5. Oktober 2011 wies das Gericht einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Nachrichtenmagazin zurück (Az. 9 O 1956/11 (278)). Antragsteller des Verfahrens war ein Burschenschafter, der dem Presseorgan das Setzen eines Links auf von ihm stammende E-Mails verbieten wollte.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Online-Artikel des Nachrichtenmagazins, der sich mit Rechtsextremismus bei Burschenschaften beschäftigt hatte. Im Rahmen dieses Berichts wurde ein Link auf die Medienplattform Indymedia gesetzt, die über 3000 interne Dokumenten zu diesem Thema veröffentlicht hatte. Darunter befanden sich auch E-Mails des Antragstellers. Allerdings wurde dessen Name weder in dem Beitrag genannt, noch beschäftigte sich der Artikel explizit mit diesen Nachrichten. Trotzdem sah der Burschenschafter in dem Link eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, da die E-Mails illegal auf die Medienplattform gelangt seien.
Dieser Ansicht folgten die Richter des LG Braunschweig jedoch nicht. Zwar sei das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege jedoch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte auch dann, wenn der verlinkte Inhalt als rechtswidrig zu beurteilen ist. Denn das Nachrichtenmagazin habe sich diese Inhalte nicht zu Eigen gemacht. Insbesondere werde der Antragsteller in dem Artikel nicht einmal namentlich genannt oder auf dessen E-Mails explizit Bezug genommen. Auf der anderen Seite bestehe aber ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Mails und den Vorgängen innerhalb der Burschenschaften.
Rechtsanwalt Thorsten Feldmann, der das Nachrichtenmagazin vor Gericht vertreten hatte, begrüßt die mit dem Urteil verbundene Einschränkung der immer mehr ausgeweiteten Störer- und Teilnehmerhaftung. "Das Urteil sendet ein schönes Signal aus und stärkt die Meinungsfreiheit und die Nutzung internetspezifischer Funktionen", erklärte Feldmann gegenüber heise online. (Joerg Heidrich) / (hob)
Quelle : Heise Online
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http://www.heise.de/newsticker/meldu...g-1361252.html
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Heise vs. Musikindustrie: Bundesgerichtshof verwirft Link-Verbot
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http://www.heise.de/newsticker/meldu...t-1108479.html
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Freundliche Grüße , greggy