Nun zunächst sehr einfach, bereits die MRK (Europäische Menschrechtskonvention verbietet die Folter
Artikel 3
Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und entsprechend
§ 136a StPO
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
Der wesentliche Unterscheid zwischen A) finalem Rettungsschuss und B) Folter eines geständigen Beschuldigten ist schon augenscheinlich.
A) Bankräuber A hält Opfer O die Waffe an den Kopf. Schon erwähntes Dreieck: Staat muss verfassungsmäßig das Leben von Täter und Opfer schützen und erschießt den Täter.
B) Erpresser B gesteht Opfer O im Wald vergraben zu haben.
Problem bereits: aufgrund Geständnis ist B nicht erwiesen Täter, damit besteht die Gefahr, den falschen zu Foltern, es kann nach Art. 1 GG nur verfassungswidrig sein.
Es geht um die Wahrung des Prinzips, dem berühmten Schutz vor dem Dammbruch, daher können keine Fallgruppen gebildet werden, die Folter als zulässig erklären können
Die von der angesprochene Notwehr, richtigerwiese die Nothilfe, ist keine Androhung von Gewalt. Notwehr (durch Opfer bzw. Nothilfe durch Dritten, § 32StGB) ist das relativ mildeste Mittel, das geeignet ist, einen rechtswidrigen Angriff unmittelbar zu stoppen. Es ist also zunächst nicht die ultima ratio, sie kann natürlich deckungsgleich werden. Und die Gegenwehr gegen die (rechtfertigende Notwehr) ist stets rechtswidrig, also keine Frage, welches Wehren konform ist.
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Bereits an dem Punkt, an dem Du die Theorie in die Familie verlagerst, stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit so nicht mehr, denn es geht nicht mehr um staatliches Handeln.
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Der Tod des Kindes wird nicht verfassungsmäßig geduldet ara, sorry, das ist Unsinn. Das Recht des Kindes auf Leben auf der einen Seite steht neben dem Recht des Täters auf seine Menschenwürde. Es geht auch nicht um eine Abwägung, es geht nicht um Grundrechtskollision. Nochmal, es geht darum, dass die Grundrechte unveräußerlich sind – mag es im Einzelfall auch unerträglich erscheinen.
Natürlich ist es menschlich verständlich, dass man Herrn G. Folter angedroht hat, das ist nicht die Frage, es geht um die Rechtmäßigkeit der Handlung oder eben die Rechtswidrigkeit.