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Thema: Urteil Kindermörder erhaelt Schmerzensgeld

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  1. #25
    SMember Avatar von Hawak
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    ...
    Bei einem finalen Rettungsschuss ist der Eingriff in die Menschenwürde des Geiselnehmers so lange zu verneinen, wie der Todesschuß als ultima ratio zur Abwehr eines nicht anders abwendbaren Angriffs auf Leib oder Leben eingesetzt wird.

    Bei einer Folterdrohung wird der Betroffene zum bloßen Objekt staatlichen Handels, dies ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
    Danke Dir zunächst einmal für die präzise Definition der Legitimierung des finalen Rettungsschuss.

    Leider, leider, ist mir trotzdem immer noch nicht einleuchtend, wieso die Situation dieser speziellen Folterandrohung (wobei der Begriff 'Folter' natürlich schon so negativ wie möglich besetzt ist) so elementar von Notwehr und Rettungschuss abweichen soll.

    Alleine, wenn ich 'Folterandrohung' durch 'Gewaltandrohung' ersetze, ergibt sich meines Erachtens ein ganz anderes Bild.
    Man droht in Notwehrsituationen nunmal Gewalt an, und lediglich unsere Moralvorstellungen geben dann vor, welche Form des Wehrens konform ist und welche nicht.

    Sorry, ich bleibe dabei: Wenn mir ein Täter gegenübersitzt, der gesteht, jemanden entführt zu haben und noch eine Chance erkennbar ist, das Opfer zu retten, ist die Gewaltandrohung sicherlich moralisch fragwürdig. Das Sterbenlassen des Opfers allerdings noch mehr...

    Gruß & Gute Nacht
    Geändert von Hawak (10.08.11 um 08:48 Uhr)

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